Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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schaffenden Schüblings verpflichtet sei. Sollte sich gleichwohl in besonderen Fällen der 
Transport eines Schüblings in Fesseln auf der Eisenbahn als nothwendig darstellen, so 
hat bierüber von Fall zu Fall stets eine Verhandlung voranzugehen. Ebenso ist in jenen 
Fällen, wo der Schübling, nachdem er die Eisenbahn verlassen hat, bei dem Weitertrans- 
porte in das Innere des Landes in Eisen zu legen ist, dieser Umstand stets in dem Schubs- 
passe ersichtlich zu machen. 
C) Unter diesen beiden Voraussetzungen (a und b) werden die beiderseitigen Polizei- 
commissare in Bodenbach dann nur jene Schüblinge zur Weiterbeförderung übernehmen, 
deren Transport an den Ort ihrer Bestimmung am schnellsten und sichersten nur mittelst 
der Eisenbahn bewerkstelligt werden kann. Insbesondere wird 
a) der Königl. Sächsische Polizeicommissar jene, aus den Oesterreichischen Staaten 
abzuschaffenden Schüblinge übernehmen, die, um an den Ort ihrer Bestimmung in der 
geradesten Richtung zu gelangen, dem Königl. Sächsischen Justizamte in Pirna oder der 
Königl. Polizeidirection in Dresden entweder zu eigener Verfügung, oder zur Weiter- 
instradirung übergeben werden müssen; ebenso wird 
5) der Kaiserl. Königl. Oesterreichische Polizeicommissar jene, aus Sachsen kommen- 
den Schüblinge übernehmen, welche, um an den Ort ihrer Bestimmung in der geradesten 
Richtung zu gelangen, den Kaiserl. Königl. Bezirkshauptmannschaften zu Tetschen, Außig 
und Leitmeritz, oder der Kaiserl. Königl. Polizeidirection in Prag zu eigener Verfügung 
oder zur Weiterinstradirung übergeben werden müssen. Sollte sich in Folge der bevor- 
stehenden neuen Organisationen die Zahl ver an der Eisenbahn gelegenen, zur Besorgung 
des Schubswesens berufenen landesfürstlichen Behörden vermehren, so werden sich die beider- 
seitigen hohen Regierungen deren Standorte gegenseitig mittheilen. 
4) Kranke, oder mit Ungeziefer behaftete Schüblinge werden von dem Königl. Säch- 
sischen Polizeicommissar nicht angenommen. Ebenso wenig übernimmt der Kaiserl. Königl. 
Oesterreichische Polizeicommissar kranke oder mit Ungeziefer behaftete Personen, da in Bo- 
denbach die Gelegenheit zu deren Heilung oder Reinigung nicht vorhanden ist. Rücksicht- 
lich solcher Schüblinge, die während des Transports erkranken, treten die allgemeinen, 
durch Rücksichten der Humanität gebotenen Maaßregeln in Wirksamkkeit. 
4. Die Kosten für die Verwahrung und Verpflegung der Schüblinge in der Station 
Bodenbach fallen der Oesterreichischen Regierung zur Last. Dieselbe sorgt daher für ein 
sicheres Arrestlocale, für die nöthige Bewachung und Verpflegung. Die Dauer dieser 
Verpflichtung erstreckt sich bis zu dem Momente der Uebergabe des in der Richtung nach 
Dresden zu befördernden Schüblings an den Königl. Sächsischen Polizeicommissar, und 
von dem Momente der Uebernahme des von der Dresdner Seite ankommenden Schüb- 
lings durch den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Polizeicommissar. Die erstere hat stets 
kurz vor Abgang jenes Bahnzugs, durch welchen die Weiterbeförderung geschehen soll, die 
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