Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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letztere gleich nach Ankunft jenes Bahnzugs, mit welchem der Schübling angekommen ist, 
zu geschehen. 
Die Uebernahme solcher Schüblinge, die in der Richtung nach Dresden weiter zu be- 
fördern sind, hat jedoch von dem Königl. Sächsischen Polizeicommissar nie verzögert zu 
werden und es hat dießfalls als Regel zu gelten, daß die Uebernahme stets längstens bin- 
nen 12 Stunden, nachdem von Seite des Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Polizeicom= 
missars der bezügliche Antrag an den Königl. Sächsischen Polizeicommissar gestellt worden 
ist — Stockungen im Eisenbahnbetriebe, welche die Weiterbeförderung unmöglich machen, 
ausgenommen — zu erfolgen hat. 
5. Vom Augenblicke der Uebernahme hat der Königl. Sachsische Polizeicommissar 
für die sichere Weiterbeförderung des Schüblings zu haften. Er besorgt sowohl den 
Convoyanten, als die Lösung des Fahrbillets. In allen jenen Fällen, wo der Schübling 
keine eigene Baarschaft hat, wo daher die Lösung der Fahrbillets aus öffentlichen Geldern 
erfolgen muß, übernimmt die Kaiserl. Königl. Oesterreichische Regierung die Verpflichtung, 
der Königl. Sächsischen Regierung die Kosten der Fahrt ohne Unterschied, ob es einen 
nach Sachsen austretenden oder aus Sachsen ankommenden Schübling betrifft, auf dem 
Tracte zwischen der Landesgrenze und der Station Bodenbach zu ersetzen. 
Da Bodenbach von der Landesgrenze 1,47 Meilen entfernt ist, die Kosten eines Fahr- 
billets für die 5,81 Meilen betragende Bahnstrecke von Bodenbach bis Pirna 1 8 Neu- 
groschen in der 3ten Wagenclasse betragen, so würde auf die Bahnstrecke von Bodenbach 
bis zur Landesgrenze, genau berechnet, ein Betrag von 4 Ngr. 5345 Pfenn, entfallen, 
welcher Betrag jedoch zur Vereinfachung der Rechnung für jede einzelne Fahrt mit 41 
Neugroschen festgesetzt wird. Am Schlusse eines jeden Monats wird zwischen den beider- 
seitigen Polizeicommissaren die Abrechnung gepflogen werden, und es wird der zu ersetzende 
Gesammtbetrag dem Königl. Sächsischen Polizeicommissar von dem Kaiserl. Königl. 
Oesterreichischen Polizeicommissar, in Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Silberzwanzigern, 
den Thaler Preuß. Cour. mit 1 Fl. 27 Kr. Conv. Münze berechnet, erfolgt werden. 
Wenn der von dem Königl. Sächsischen Polizeicommissar zur Begleitung des Schüb- 
lings abzusendende Convoyant nicht die freie Fahrt genießen sollte, sondern ebenfalls ein 
Fahrbillet lösen müßte, so wird für die Hin= und Rückfahrt dieses Convoyanten, da er sich 
zu dem gedachten Zwecke eines Tagesbillets bedienen kann, nach dem obigen Verhältnisse 
der Wegstrecken, da das Tagesbillet bis Pirna von Bodenbach in der 3ten Wagenclasse 
— 23 Neugroschen — kostet, dem Königl. Sächsischen Polizeicommissar jedesmal ein 
Betrag von 5434 Neugroschen oder in runder Zahl 6 Neugroschen ersetzt werden. 
6. Zur Bestreitung der Schubskosten erhalten die beiderseitigen Polizeicommissare von 
ihren hohen Regierungen angemessene Geldverläge.
	        
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