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7. Von beiden hohen Regierungen wird dafür Sorge getragen, daß die mit der
Besorgung des Schubswesens im Lande betrauten Behörden in beiden Staaten von der ge-
troffenen Convention zur Darnachachtung bei Schubsinstradirungen in angemessener Weise
in Kenntniß gesetzt werden.
Sign. Prag, am 1 6ten August 1853.
Ernst Adolph Koerner. Leopold Ritter von Sacher Masoch.
E. S
M. 5) Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn
für die allgemeine Stgats= und Privat-Correspondenz betreffend;
vom oten Januar 1854.
De- Finanzministerium hat beschlossen, von jetzt ab den Betriebstelegraphen der Säch-
sisch-Bayerschen Staatseisenbahn für die allgemeine telegraphische Staats= und
Privat-Correspondenz zwischen den Stationen Altenburg, Crimmitzschau,
Werdau, Reichenbach und Plauen, hiernächst aber auch zwischen den letztgedachten
vier Stationen und Leipzig einerseits, sowie Zwickau andererseits, dergestalt benutzen
zu lassen, daß von Leipzig bis Altenburg und umgekehrt, sowie von Zwickau bis Altenburg
und umgekehrt die Vermittelung der Staatstelegraphenleitung eintritt. Daher sind die
betreffenden Depeschen nur in Altenburg, Crimmitzschau, Werdau, Reichenbach
und Plauen bei den dortigen Eisenbahnstationen aufzugeben, beziehendlich von diesen an
die Empfänger zu bestellen, wogegen in Leipzig und Zwickau die Annahme und Be-
stellung der Depeschen ausschließlich durch die vaselbst befindlichen Staatstelegraphenbüreaus
zu geschehen hat.
Im Uebrigen leiden auf die vorgedachte Benutzung des Betriebstelegraphen der Säch-
sisch-Bayerschen Staatseisenbahn die durch Bekanntmachung vom 2lsten Juli vorigen Jah-
res (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre Seite 1 56) rücksichtlich der Be-
förderung von telegraphischen Correspondenzen mittels der Eisenbahnbetriebstelegraphen
überhaupt unter 1 bis mit 9 festgesetzten Bestimmungen, nicht minder Dasjenige Anwend-
ung, was bezüglich der in veränderter Weise bestimmten Wortzahl einer einfachen Depesche
durch die unter dem 2 Ssten vorigen Monats erlassene Verordnung, die für die Benutzung