Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

( 23) 
& 8) Deecret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Geringswalde; 
vom 30sten December 1853. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der 
Justiz und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Geringswalde im Einverständnisse 
mit den Stadtverordneten daselbst beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde 
zu vertretenden Sparcassenanstalt für die Stadt Geringswalde und die in der Umgegend 
gelegenen Ortschaften Unsere Genehmigung ertheilt und der dafür entworfenen Sparcassen- 
ordnung, welche in den § 11, 12, 20 und 21 einige Abweichungen von dem gemeinen 
Rechte enthält, Unsere Bestätigung mit der Wirkung verliehen haben, daß deren Inhalte 
von Allen, die es angeht, genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deere t 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig 
vollzogen worden. 
Dresden, den 3 O0sten December 1853. 
Friedrich August. 
, Ks Dr. Ferdinand Zschinsky. 
* . Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Sparcassenordnung 
für die Stadt Geringswalde. 
   
2. 2. 
&11. Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 13 gedachten Falls unweigerlich Auszahlungen. 
an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweise Capitalzahlung, so- 
wie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die GCasse 
von allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche 
nach Vorschrift §§ 6 und 9 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
	        
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