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K 12) Bekanntmachung,
Uebergangssteuer-Straßen und Stellen betreffend;
vom Züsten Januar 1854.
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In Beziehung auf den übergangssteuerpflichtigen Verkehr an den Binnengrenzen nach-
benannter Zollvereinsstaaten sind folgende fernerweit getroffene Einrichtungen hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen:
I. In dem Königreiche Württemberg Cvergl. die Bekanntmachungen vom 1 lten Fe-
bruar und 2 9sten August 1853, Seite 21 und 181 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1853)0 sind
1) als weitere Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Wein, Obstmost, Branntwein,
Bier und Malz die durch die Grenzorte
Höchstberg (Cameralamts Neuenstadt und Oberamts Neckarsulm)
Horb (Oberamtsstadt und Cameralamtssitz)
Nusplingen (Cameralamts und Oberamts Speichingen)
führenden Straßen zu eröffnen, und dagegen die in dem Verzeichnisse zur Bekanntmachung
vom 1 lten Februar 1853 aufgeführte Uebergangsstation Mühlen (Cameralamts und
Oberamts Horb) als entbehrlich wieder aufzuheben, hiernächst
2) dem Stadtacciseamte Neckarsulm (Camerglamts Neuenstadt)) in Absicht auf den
Verkehr mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz auf der Wasserstraße des Neckars
die Befugnisse einer Uebergangsstation (eines Grenzaceiseamts) beizulegen, sowie
3) die Uebergangsstation Ohmenheim (Oberamts Neresheim, Cameralamts Kapfen-
burg) aufzulösen und das Stadtacciseamt Neresheim zum Grenzacciseamt zu bestimmen
gewesen.
II. Anlangend das Königreich Hannover, Großherzogthum Oldenburg und Fürsten-
thum Schaumburg-Lippe Cvergl. die Bekanntmachung vom 1 ten Januar dieses Jahres,
Seite 18 fg. des bießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) so ist
1) dem im Fürstenthume Lippe gelegenen Untersteueramte Barntrup die Befugniß zur
Erledigung von Uebergangsscheinen beigelegt worden.
2) In Hannover und Oldenburg sind ermächtigt
a) von den in vorangezogener Bekanntmachung aufgeführten Uebergangsstellen die zu
Schnackenburg Lauenförde Ostercappeln
Wustrow Aerzen Melle
Bergen a. d. Dumme Hameln Oissen
Diennenburg Bückeburg Osnabrück
Duderstadt Stolzenau Lingen
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