Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(28 ) 
Gildehaus Peine Friedland 
Polle Fallersleben Münden 
Dassel Gifhorn Uslar 
Bodenwerder Ochsendorf Wunstorf 
Einbeck Bockenem Hannover 
Alfeld Osterode Lauenau 
Goslar Nordheim Coppenbrügge 
Salzgitter Halle 
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen; 
b) außer den Uebergangsstellen 
aa) die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Classe, die Hauptsteuerämter und 
Steuerämter 
zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen; 
blh) die Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Elasse, die Hauptsteuerämter und 
diejenigen Steuerämter, welchen die Befugniß zur Erledigung der Begleit- 
scheine II. beigelegt ist, ingleichen die etwa besonders autorisirten Steuer- 
stellen 
zur Erledigung von Uebergangsscheinen. 
3) Das der Bekanntmachung vom 1 é4ten Januar dieses Jahres mit beigefügte Ver- 
zeichniß der Uebergangssteuerstellen bedarf insoweit einer Berichtigung, als für die Straße 
von Münster nach Osnabrück die Uebergangssteuerstelle nicht in Loburg, sondern in Telgte 
errichtet worden ist. 
4) Bis auf weitere dießfallsige Bestimmung hat die Ausfuhr von Branntwein nach 
Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe mit dem Anspruche auf Steuervergütung 
über die Zoll= und Steuerstellen in 
Wittenberge Vlotho 
Salzwedel Minden 
Mackenrode Lübbecke 
Beverungen Telgte und 
Barntrup Rheine 
Statt zu finden, und ist übrigens zu Begründung dieses Anspruchs auch die Bescheinigung der 
gegenüber liegenden Grenzabfertigungsstelle über den Eingang des Branntweins erforderlich. 
Dresden, am 31 sten Januar 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
S ch ä fer .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.