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Gildehaus Peine Friedland
Polle Fallersleben Münden
Dassel Gifhorn Uslar
Bodenwerder Ochsendorf Wunstorf
Einbeck Bockenem Hannover
Alfeld Osterode Lauenau
Goslar Nordheim Coppenbrügge
Salzgitter Halle
zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen;
b) außer den Uebergangsstellen
aa) die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Classe, die Hauptsteuerämter und
Steuerämter
zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen;
blh) die Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Elasse, die Hauptsteuerämter und
diejenigen Steuerämter, welchen die Befugniß zur Erledigung der Begleit-
scheine II. beigelegt ist, ingleichen die etwa besonders autorisirten Steuer-
stellen
zur Erledigung von Uebergangsscheinen.
3) Das der Bekanntmachung vom 1 é4ten Januar dieses Jahres mit beigefügte Ver-
zeichniß der Uebergangssteuerstellen bedarf insoweit einer Berichtigung, als für die Straße
von Münster nach Osnabrück die Uebergangssteuerstelle nicht in Loburg, sondern in Telgte
errichtet worden ist.
4) Bis auf weitere dießfallsige Bestimmung hat die Ausfuhr von Branntwein nach
Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe mit dem Anspruche auf Steuervergütung
über die Zoll= und Steuerstellen in
Wittenberge Vlotho
Salzwedel Minden
Mackenrode Lübbecke
Beverungen Telgte und
Barntrup Rheine
Statt zu finden, und ist übrigens zu Begründung dieses Anspruchs auch die Bescheinigung der
gegenüber liegenden Grenzabfertigungsstelle über den Eingang des Branntweins erforderlich.
Dresden, am 31 sten Januar 1854.
Finanz-Ministerium.
Behr.
S ch ä fer .