Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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T) eines Verbindungsgleises zwischen dem projectirten Bahnhofe in Dresden und 
dem Kohleneinschiffungsplatze an der Elbe mit Instandsetzung des letzteren, 
wird vorläufig auf 
Eine Million Siebenhunderttausend Thaler — — 
festgestellt, die sich unter Actien zu Einhundert Thaler vertheilen. Zu jeder Erhöhung 
dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien, oder durch Aufnahme eines 
Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
5. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien 
zu leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 4) vorschuß- 
weise zu entnehmen, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem 
Bahnbaue zum Anlagecapitale hinzuzuschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung 
neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise zu decken. 
6 6. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn 
von Dresden nach Tharandt und die behufs der Verbindung der Kohlenwerke mit der 
Hauptbahn Seiten der Regierung für nothwendig erachteten Zweigbahnen vollständig in 
der aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung 
auszuführen und zwar, was die Hauptbahn anlangt, jedenfalls dergestalt, daß die Anlage 
die Füglichkeit zur Benutzung als Theil einer künftig etwa anzulegenden Eisenbahn nach 
Freiberg gewährt, und für sämmtliche, dem Plauenschen Kohlenbassin angehörige Werke 
zugänglich sei. 
Die Erbauung der Hauptbahn ist innerhalb Zwei Jahren von der Publication der 
Verordnung, durch welche das Expropriationsgesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird, 
zu vollenden, dergestalt, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden 
kann. Für die Zweigbahnen werden die jedesmaligen Baufristen Seiten der Regierung 
besonders festgestellt. 
Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach 
densenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich be- 
stehen, unter der Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, 
aber in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 
unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung. 
Eine gleiche Oberaufsicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn 
und ist die Gesellschaft verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und 
des Verkehrs zu gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten. 
& 7J. Die Spurweite auf der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt hat, wie auf 
den übrigen Sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der 
Schienen zu betragen. Der Bahnkörper der Hauptbahn ist durchgängig in der für ein
	        
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