Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbe— 
stimmte Zeit unter Sequestration gestellt werden. 
§ 9. In Betreff des Verhältnisses des Dresden-Tharandter Eisenbahnunternehmens 
zur Post, insbesondere der Entschädigung, welche der letzteren von der Gesellschaft für die 
zu deren Gunsten erfolgende Verzichtleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich 
zustehenden regelmäßigen Personenbeförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten 
Eisenbahntracts zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber von der Ge- 
sellschaft sonst zu übernehmenden Verbindlichkeiten s'nd in der Beilage A. die näheren 
Festsetzungen enthalten. Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als in- 
tegrirender Bestandtheil gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen 
und durch das Gesellschaftsdirectorium denselben pünktlich Folge leisten zu lassen. 
6 10. Um von der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt auch für die Zwecke 
der Militärverwaltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen, ungehinderten Gebrauch 
machen zu können, so wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn Seiten der be- 
treffenden Militärcommando= und Verwaltungsbehörden zum Transporte 
überwiesen werden, stets vorzugsweise vor anderen Reisenden und Trans- 
portgegenständen mit alleiniger Ausnahme der für Rechnung der betheilig- 
ten Postanstalten zu bewirkenden Sendungen anzunehmen und mittelst der 
gewöhnlichen Wagenzüge zu befördern, nur müssen dieselben zwei Stunden 
vor der Abfahrtszeit angemeldet werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnli- 
chen Wagenzüge nicht zureichen, Exrtrazüge zur Disposition der Militär- 
verwaltung zu siellen, soweit die disponibeln Transportmittel ohne 
Störung des regelmäßigen Bahnbetriebs es gestatten; 
Offiziere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in beiden 
Fällen in den höheren, Unteroffiziere und Soldaten in den unteren Wagen- 
classen untergebracht. 
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Ver- 
hältniß von höchstens Ztel des für die betreffende Wagenclasse bestehenden 
Satzes bezahlt, dagegen erfolgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließ- 
lich der Fuhrwerke und Geschütze, die Vergütung nach dem für Productenfracht 
festgesetzten Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu transportirenden Gegen- 
1851. 6
	        
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