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19. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des gleichzeitig zur
Bestätigung gelangenden Gesellschaftsstatuts. Es sind jedoch für selbige insbesondere fol-
gende Bestimmungen als maaßgebend zu betrachten:
a) das Gesellschaftsdirectorium, welches aus drei Mitgliedern besteht, bat seinen
Sitz in Dresden;
b) als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird
ein Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat, nächst seiner statutenmäßigen
Stellung dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber,
insbesondere auch das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums nach
Befinden durch persönliche Theilnabme an den Sitzungen fortwährende Kenntniß
zu nehmen, und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse
der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken bei-
gehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche
die zu vertheilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der
Betriebsmittel zu erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung
durch seinen Einspruch zu verhindern;
Jc) von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines
halben Procents zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser
Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit
Zustimmung der Regierung bis auf Ein Procent erhöht werden. Der Bestand
des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals
(§ 4) belaufen;
d) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts
ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung.
# 20. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn
von Dresden nach Tharandt nebst den Zweigbahnen und sonstigem Zubehör mittelst
Kaufs für den Staat zu erwerben. Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt, unter
vorzubehaltender Genehmigung der Stände, folgenden näheren Bestimmungen:
a) Dasselbe kann
aa) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt werden;
bb) im Falle der Fortführung der Bahn bis Freiberg, auch wenn der Staat
diese Strecke nicht selbst baut, von der Betriebseröffnung auf der anschlie-
ßenden Strecke bis Freiberg an, zu jeder Zeit, jedoch nach vorgängiger
einjähriger Ankündigung;