Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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19. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des gleichzeitig zur 
Bestätigung gelangenden Gesellschaftsstatuts. Es sind jedoch für selbige insbesondere fol- 
gende Bestimmungen als maaßgebend zu betrachten: 
a) das Gesellschaftsdirectorium, welches aus drei Mitgliedern besteht, bat seinen 
Sitz in Dresden; 
b) als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird 
ein Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat, nächst seiner statutenmäßigen 
Stellung dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, 
insbesondere auch das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums nach 
Befinden durch persönliche Theilnabme an den Sitzungen fortwährende Kenntniß 
zu nehmen, und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse 
der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken bei- 
gehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche 
die zu vertheilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der 
Betriebsmittel zu erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung 
durch seinen Einspruch zu verhindern; 
Jc) von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte 
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines 
halben Procents zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser 
Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit 
Zustimmung der Regierung bis auf Ein Procent erhöht werden. Der Bestand 
des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals 
(§ 4) belaufen; 
d) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts 
ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. 
# 20. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn 
von Dresden nach Tharandt nebst den Zweigbahnen und sonstigem Zubehör mittelst 
Kaufs für den Staat zu erwerben. Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt, unter 
vorzubehaltender Genehmigung der Stände, folgenden näheren Bestimmungen: 
a) Dasselbe kann 
aa) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt werden; 
bb) im Falle der Fortführung der Bahn bis Freiberg, auch wenn der Staat 
diese Strecke nicht selbst baut, von der Betriebseröffnung auf der anschlie- 
ßenden Strecke bis Freiberg an, zu jeder Zeit, jedoch nach vorgängiger 
einjähriger Ankündigung;
	        
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