Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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c) in allen anderen Fällen nicht vor Ablauf des zwanzigsten Jahres der Be- 
nutzung der Bahn Seiten der Gesellschaft, von der vollständigen Inbetrieb- 
setzung derselben an gerechnet, geltend gemacht werden. 
b) Im Falle der Ausübung des der Regierung unter à, bb und ce vorbehaltenen 
Ankaufsrechts soll, 
aa) wenn der Ankauf der Bahn innerhalb der fünf ersten Betriebsfahre erfolgt, 
zur Entschädigung jedenfalls das Anlagecapital, — obwohl beziehungs- 
weise nach Abrechnung gewisser in Punkt c bezeichneter Beträge — unter 
Hinzuschlagung eines halben Procents des sich hiernach ergebenden Capital= 
betrags für jedes an jener zwanzigjährigen Betriebsbenutzung Seiten der 
Gesellschaft fehlende Jahr ersetzt werden; 
bb) wenn der Ankauf der Bahn erst nach Ablauf des fünften, jedoch vor dem 
zwanzigsten Betriebsjahre erfolgt, soll ein dem 2 5 fachen Betrage der letzten 
fünfjährigen Ourchschnittsdividende entsprechender Capitalsertrag unter Hin- 
zuschlagung eines halben Procents hiervon für jedes an einer zwanzig- 
jährigen Betriebsbenutzung der Bahn Seiten der Gesellschaft fehlende Jahr 
jedenfalls aber als Minimum das Anlagecapital — obwohl auch hier 
unter Berücksichtigung einer etwaigen Abrechnung nach Punkt c — als 
Kaufopreis gewährt werden; 
cc) wenn endlich der Ankauf nicht vor dem zwanzigsten Betriebsjahre erfolgt, 
soll eine Kauffsumme gewährt werden, welche dem 25fachen Betrage der 
Durchschnittssumme des während der letzten zehn Jahre vor Realifirung 
des Kaufgeschäfts durch Uebernahme der Bahn den Actionären zu Gute 
gekommenen Dinidendengenusses gleichkommt. 
J) Bezüglich der Feststellung des in den unter b, aa und bb bezeichneten Fällen 
beim Ankaufe der Bahn der Gesellschaft zu erstattenden Anlagecapitals bleibt 
der Staatsregierung das Recht vorbehalten, von dem in Rechnung zu bringenden 
nachweislichen Aufwande für die Herstellung der Bahn und ihres Zubehörs 
die Kosten derjenigen Theile der ersteren oder des letzteren, welche für die 
Staatsverwaltung sich nicht nutzbar machen lassen, beziehungsweise denjenigen 
Mehraufwand, welcher für, dem Interesse der Staatsverwaltung fremde Zwecke 
gemacht worden ist, in Abrechnung zu bringen. 
Als diejenigen Kostenbeträge, rücksichtlich deren hiernach die Regierung 
obigen Vorbehalt auszuüben befugt ist, werden folgende bezeichnet: 
aa) die Ausführungskosten derjenigen Theile einer Bahnhofsanlage bei Dresden, 
welche sich auf den Personen= und allgemeinen Güterverkehr, im Gegen- 
satze zum Kohlenverkehre, beziehen;
	        
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