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bb) der Aufwand für solche Bauten oder Einrichtungen des ebengedachten
Bahnhofs, welche zwar für den Kohlenverkehr bestimmt, voch aber, der
für einen Personen= oder allgemeinen Güterverkehr gemachten Anlagen
halber, dergestalt ausgeführt sind, daß von solchen nach erfolgter Ueber-
nahme der Bahn kein Gebrauch zu machen ist — oder durch welche eine
direct und zugleich auf kürzestein Wege herzustellende Schienenverbindung
der Gesellschaftsbahn mit dem Altstädter Bahnhofe der Sächsisch-Böhmischen
Staatsbahn behindert wird;
cc) in Ansehung der projectirten Bahnhofsanlage bei Pottschappel derjenige
Reparaturaufwand, welcher in Folge von Durchbrüchen des betreffenden
Terrains bis zum Uebergange der Bahn an den Staat etwa erwachsen ist,
oder für eine zu derselben Zeit vorhandene Beschädigung noch zu machen
sein würde, beziehungsweise, falls die Anlage beim Ankaufe der Bahn
bereits als nicht reparaturfähig anzusehen sein sollte, derjenige Aufwand,
welcher für eine theilweise oder gänzliche Verlegung jenes Bahnhofs zu
veranschlagen wäre;
dch die Anlagekosten derjenigen im § 4 bezeichneten oder später noch hinzu—
gekommenen Zweigbahnen, welche zur Zeit der Bahnerwerbung für den
Staat, als bereits nutzlos geworden, außer Betrieb gesetzt sind;
ee) derjenige Mehraufwand, welcher sich bei der einen oder der anderen nach
Punkt dd nicht auszuscheidenden Zweigbahn auf eine für den Betrieb mit
Locomotiokraft bestimmte Anlage anstatt einer nur für den Betrieb mit
Pferdekraft geeigneten Herstellung berechnet, es wäre denn, daß die Gesell—
schaft den Nachweis zu führen vermöchte, daß bereits zur Zeit der Ueber—
nahme der Bahn die Zinsen jenes Mehraufwandes durch eine entsprechende
Verminderung der jährlichen Betriebskosten gedeckt werden;
tt) der Anschaffungsaufwand für diejenigen dem für die hierländischen Staats-
bahnen angenommenen Systeme nicht entsprechenden Betriebsmittel, welche,
ohne daß zu einer Abweichung von diesem Systeme Seiten der Regierung
ausdrücklich Genehmigung ertheilt wurde, Seiten der Gesellschaft ange-
schafft worden sind; «
88) die Kosten aller derjenigen sonstigen, weder in dem genehmigten ursprüng—
lichen Bauprojecte begriffenen, noch als nothwendige Bestandtheile einer
Bahnanlage überhaupt anzusehenden Anlagen und Anschaffungen, welche
entweder ohne besondere Genehmigung der Staatsregierung ausgeführt
worden sind, oder rücksichtlich deren sich letztere bei Ertheilung ihrer Zu—