Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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stimmung ausdrücklich die Ausschließung des Herstellungs= beziehendlich des 
Anschaffungsaufwandes für den Fall der Bahnübernahme vorbehalten hat. 
üh Der Gesellschaft steht das Recht zu, vor der Ausführung der vorstehend unter 
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Zc, aàa — fl gedachten oder der unter den Gesichtspunkt von c. 88 fallenden 
Anlagen oder Anschaffungen die Staatsregierung um die nicht zu verweigernde 
Abgabe einer bestimmten Erklärung darüber anzugehen, ob, inwieweit und bei 
welcher Art und Weise der Ausführung dieselben bei Vergütung des Anlage- 
capitals mit in Rechnung gebracht werden würden. 
Solche Anlagen oder Anschaffungen, rücksichtlich deren der Staat erklärt, 
daß er die Kosten von der Vergütung ausschließen werde, kann die Gesellschaft 
auszuführen nicht genöthigt werden. 
Im Falle des Ankaufs der Bahn Seiten des Staats, gehen mit dem Eigen- 
thume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an Gebäuden, Grundstücken 2c., 
ferner die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der etwa vor- 
handene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der 
Gesellschaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte 
Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung 
übernimmt. 
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Theile der Bahn oder ihres Zube- 
hörs, deren gesammte Anlage oder Anschaffungskosten — im Gegensatze eines 
blosen Mehraufwandes — auf Grund des Vorbehalts unter c, aa, bb, dd, 
fl, gg und beziehungsweise auch cc bei der Vergütung des Anlagecapitals 
(Punkt b, aa, bb) in Abrechnung gebracht werden. Rücksichtlich dieser ver- 
bleibt der Gesellschaft das Eigenthum und die freie Verfügung und zwar, was 
Gebäude oder andere auf der Oberfläche nicht mit übernommene Bahntheile 
betrifft, unter der Bedingung sofortiger Hinwegnahme; dem Staate aber liegt 
in Ansehung derselben irgend eine Vertretung nicht ob. 
Die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn auch 
außer dem Falle unter a, bb dem Gesellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor 
amtliche Mittheilung machen. 
 
	        
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