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stimmung ausdrücklich die Ausschließung des Herstellungs= beziehendlich des
Anschaffungsaufwandes für den Fall der Bahnübernahme vorbehalten hat.
üh Der Gesellschaft steht das Recht zu, vor der Ausführung der vorstehend unter
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Zc, aàa — fl gedachten oder der unter den Gesichtspunkt von c. 88 fallenden
Anlagen oder Anschaffungen die Staatsregierung um die nicht zu verweigernde
Abgabe einer bestimmten Erklärung darüber anzugehen, ob, inwieweit und bei
welcher Art und Weise der Ausführung dieselben bei Vergütung des Anlage-
capitals mit in Rechnung gebracht werden würden.
Solche Anlagen oder Anschaffungen, rücksichtlich deren der Staat erklärt,
daß er die Kosten von der Vergütung ausschließen werde, kann die Gesellschaft
auszuführen nicht genöthigt werden.
Im Falle des Ankaufs der Bahn Seiten des Staats, gehen mit dem Eigen-
thume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an Gebäuden, Grundstücken 2c.,
ferner die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der etwa vor-
handene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der
Gesellschaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte
Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung
übernimmt.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Theile der Bahn oder ihres Zube-
hörs, deren gesammte Anlage oder Anschaffungskosten — im Gegensatze eines
blosen Mehraufwandes — auf Grund des Vorbehalts unter c, aa, bb, dd,
fl, gg und beziehungsweise auch cc bei der Vergütung des Anlagecapitals
(Punkt b, aa, bb) in Abrechnung gebracht werden. Rücksichtlich dieser ver-
bleibt der Gesellschaft das Eigenthum und die freie Verfügung und zwar, was
Gebäude oder andere auf der Oberfläche nicht mit übernommene Bahntheile
betrifft, unter der Bedingung sofortiger Hinwegnahme; dem Staate aber liegt
in Ansehung derselben irgend eine Vertretung nicht ob.
Die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn auch
außer dem Falle unter a, bb dem Gesellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor
amtliche Mittheilung machen.