Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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A. 
Beilage zum Deerrete 
wegen Concessionirung der Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
1. Der Albertsbahn-Actiengesellschaft wird, unter Enthebung derselben von dem 
gesetzlichen Verbote der, der Postanstalt ausschließlich zustehenden regelmäßigen Personen= 
beförderung, diese letztere auf der Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt gestattet. 
2. Für den hierdurch entstehenden Ausfall an den Einkünften des Postregals und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen nach Abzug der 
dagegen der Postcasse erspart werdenden Transportkosten noch entstehenden Aufwandes ent- 
richtet die Eisenbahngesellschaft für jede Postmeile der betroffenen bisherigen Postroute in 
den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich: 
Sechshundert und Funfzig Thaler — —, 
von da ab und dafern die Dividende des gesammten Anlagecapitals mindestens 44 Procent 
jährlich erreicht, 
Siebenhundert und Achtzig Thaler — —, 
sowie, wenn jene Dividende bis auf 5 Procent jährlich und höher ansteigt, 
Eintausend Thaler — — 
in vierteljährigen Raten an die Hauptpostcasse. 
Z. Die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachteten Rechts= und 
Billigkeitsgrundsätzen zu regelnde Entschädigung der Poststationsinhaber zu Dresden und 
Tharandt für vie denselben aus der Eisenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Verluste, 
sowie die Entschädigung des Staatsfiscus für die durch die Eisenbahnverbindung verursachte 
Entwerthung des fiscalischen Posthaltereigrundstücks zu Dresden übernimmt zwar zunächst die 
Postverwaltung: die Gesellschaft wird jedoch, nach Eröffnung der Eisenbahn in ihrer vollen 
Ausdehnung zwischen Dresden und Tharandt der Postverwaltung sowohl den Betrag der 
gedachten Grundstücksentwerthung als auch die von ihr an die Poststationsinhaber abge- 
führten Entschädigungssummen, lediglich auf Grund der Anzeige über die Beträge, zurück- 
erstatten. 
4. Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Reit= sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Pfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen und 
Zeitschriften zum unentgeldlichen Transporte auf der Bahn. 
5. Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postan- 
stalt, verschlossene Briefe, sowie Packete aller Art, mit Einschluß der Geld= und Werth- 
sendungen von dem Gewichte unter und bis mit zwanzig Pfund, zu befördern. Die 
Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Sendungen, son-
	        
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