Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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dern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in Be- 
treff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertre- 
tenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht und begangen 
werden könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Miß- 
brauchs die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung be- 
trifft, mit dem Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden Bahnstationen portofrei be- 
fördern und ausliefern, beziehendlich der Eisenbahnverwaltung gestatten, diese Correspondenz 
und Sendungen durch das ihr untergebene Personal selbst zu besördern und zu bestellen. 
6. Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und 
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge 
Gebrauch zu machen. 
7. Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten, unentgeldlich zu 
befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser 
Sendungen bei jedem Stationspunkte und bei jedem Zuge der jedesmalige, für die ver- 
ladenen Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung 
des Postportos auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von 
fünf und zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hierüber viertel- 
jährige Abrechnung gepflogen werden. 
8. Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen 
weiteren, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpunkten, sowie der Anhaltepunkte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch 
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegs- 
stationen nicht eintrete. 
9. Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mistelst beson- 
derer, von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der 
Bezeichnung: „Königliche Post“ versehener Wagen befördern. 
Für die in den Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
andere mit verschließbaren Packräumen versehene Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, ins- 
besondere auch die den Posten beigegebenen Expedienten, Schaffner und deren Assistenten 
oder Stellvertreter 2c. unentgeldlich zu befördern. 
10. Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen und passenden Lo- 
calitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke, sowie 
1864. 7
	        
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