Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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6& 2. Die Ausführung der nur bezeichneten Zweigbahnen und die Aufbringung des Zweigbahnen. 
dafür in den Anschlag aufgenommenen Bedarfs ist jedoch einerseits von der Zustimmung 
der betreffenden Werkseigenthümer abhängig, andererseits auf Seiten der Gesellschaft an die 
Bedingung und Voraussetzung gebunden, daß die betreffenden Kohlenwerke sowohl hin— 
längliche und nachhaltige Ausbeute nachweislich bieten, als auch rücksichtlich ihrer durch 
die mit den Werkseigenthümern zu treffenden Vereinbarungen Garantie wegen steter aus— 
schließlicher Benutzung der Bahn für ihren Kohlenvertrieb, sowohl in der Richtung nach 
Dresden und darüber hinaus, als auch in der Richtung nach Tharandt und darüber hin— 
aus, gegeben werde. 
Die Herstellung noch anderer und mehrerer, als der jetzt veranschlagten, im §& 1 be- 
zeichneten Zweigbahnen durch die Gesellschaft und die Aufbringung der dießfalls erforder- 
lichen Mittel ist außerdem zunächst von der Beschlußnahme der Generalversammlung ab- 
hängig und bedarf der Genehmigung der Staatsregierung. 
§& 3. Zu Erreichung des §& 1 erwähnten Gesellschaftszwecks werden Anlagecapital. 
1,700,000 Thaler — — 
aufgebracht, welche mit der zur Verzinsung der Einzahlungen während der Bauzeit (§ 19) 
erforderlichen Summe das Anlagecapital bilden. 
Zu jeder Erhöhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien 
oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
84. Die Mitgliedschaft an der Gesellschaft wird durch den Besitz einer oder mehre= Mitglieder, 
rer Actien begründet. 
§ 5. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Dresden und ihren Gerichtsstand vor Gerichtsstand. 
dem dasigen Königlichen Stadtgerichte. 
66. Die Gesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach außenhin vurch Vertretung. 
das Directorium vertreten (6 70). 
§ . Die Gesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (§ 44) ge= Verpflichtung. 
faßten, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des Ausschusses und 
des Directorit verpflichtet. 
6&#. Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden: Dauer. 
a) durch Beschluß einer nach Production von mindestens 9000 Stück im freien 
Verkehre befindlicher Actien stattfindenden Generalversammlung, in welcher we- 
nigstens drei Viertheile der Stimmen für die Auflösung sich entscheiden. 
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben 
erforderliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird nach vorgän- 
giger vom Directorio in Gemäßheit von § 34 erlassener Bekanntmachung das 
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