Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Einzahlungen. 
14. Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens zehn 
Thaler eingefordert werden. 
15. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorio je nach dem Bedürfnisse 
und dergestalt anzuberaumen, daß zwischen dem Einzahlungstermine und dem Datum der 
6 34 genannten öffentlichen Blätter, welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Ein- 
zahlung enthalten, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen innen liegt. 
16. Die Einzahlungen sind zu dem von dem Directorio bestimmten Zeitpunkte bei 
Vermeidung einer Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme (einschließ- 
lich der bei der Einzahlung zu berechnenden Zinsenvergütung auf die bereits gezahlten Be- 
träge) unter Austausch der früheren Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den 
Gesammtbetrag der bis dahin geleisteten Einzahlungen lauten, im Vierzehnthalerfuße zu 
leisten. 
&17. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorio mit Aufforderung 
der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlag des Betrags der verwirkten Con- 
ventionalstrafe bis zu einem anzusetzenden Präclusivtermine bei Vermeidung des nachstehend 
angedrohten Rechtsnachtheils nachträglich zu leisten, durch die § 34 genannten Blätter be- 
kannt zu machen. 
Das Unterlassen dieser Zahlungen bis zu dem festgesetzten Präclusivtermine, wel- 
chem eine gleiche Frist, wie einem Einzahlungstermine (§ 15) vorherzugehen hat, macht 
den Actieninhaber aller ihm als solchem zustehenden Rechte, sowie der bereits geleisteten 
Einzahlungen verlustig. 
Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsactien sind öffentlich bekannt zu 
machen, die neuen Documente aber, welche dafür bei Nichtversäumniß zu erlangen gewesen 
wären, nach Ermessen des Directorii zum Besten der Gesellschaft zu verkaufen. 
& 18. Ob und inwieweit den Actieninhabern gestattet sein soll, den Vollbetrag ihrer 
Actien durch Vorausbezahlung zu erfüllen, bleibt dem Ermessen des Directorii und Aus- 
schusses überlassen, jevoch ist, falls derartige Vorausbezahlungen nachgelassen werden sollen, 
die Genehmigung der Staatsregierung hierzu erforderlich. 
Renten. 
A. Zinsen. 
§ 19. Die Einzahlungen werden während der Bauzeit (vergl. §5 6 der Concessions-= 
bedingungen) mit vier vom Hundert jährlich verzinst. 
Höhe. 
Termine. 
Leistung. 
Versäumniß. 
Volleinzahl= 
ung. 
Beginn.
	        
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