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Die Verzinsung beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten zehn Thaler vom 1öten
April 1853, binsichtlich der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an.
Dauer. § 20. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung
der Hauptbahn von Dresden bis Tharandt nächst eintretenden Monats Juni oder Decem-
ber und tritt an deren Stelle sodann die § 23 näher bezeichnete Dividende.
Termine. 6& 21. Die Zinsen werden in geeigneten, vom Directorio zu bestimmenden Zeitab-
schnitten, jedoch binnen Jahresfrist wenigstens einmal, ausgezahlt, beziehendlich durch Zu-
rechnung gewährt.
Beschaffung des & 22. Der erforderliche Zinsenbedarf ist aus dem Anlagecapitale (§& 3) vorschuß-
Geldbedarfs, weise zu entnehmen. Nach vollendetem Bahnbaue wird der Gesammtbetrag dieser Ent-
nehmungen zum Anlagecapitale hinzugeschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung
neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise gedeckt.
B. Oividenden.
Beginn. . Nach begonnener Benutzung der ganzen Hauptbahn werden von dem jährlichen
Reinertrage des Unternehmens Dividenden, deren erste sechs Monate nach dem letzten Zin-
sentermine (§ 20) fällig wird, vertheilt.
Termine. &24. Die Dioidenden werden Ende Juni und Ende Derember jeden Jahres fällig.
In dem ersteren Termine wird die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorher-
gegangenen 3Zusten December begründet, während für die Vertheilung Ende December die
Nechnungslbertht vom Schlusse des ersten Halbjahres den Maaßstab giebt.
Feststellung der 6 25. Die Höhe der in jedem Termine fällig werdenden Dividenden hat das Di-
Diridende, reetorium im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Ver-
theilung gelangenden Beträge festzusetzen.
Bekanntmach= 6 26. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt
ung. desselben vom Directorio bekannt zu machen.
Dividenden— * „ — »
scheine. & 27. Die Dividenden werden gegen Rückgabe der nach dem unter D. angefügten
— Musier auszustellenden Oividendenscheine in Dresden ausgezahlt.
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Talons. §& 28. Gleichzeitig mit den Actien (§ 13) werden Talons nach dem sub E. beige-
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— fügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten,
6 später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des
letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Di-
videndenscheinen ausgegeben.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Auszahlung. 6d29. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§+ 12), Dividenden
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch
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