Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Die Verzinsung beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten zehn Thaler vom 1öten 
April 1853, binsichtlich der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
Dauer. § 20. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung 
der Hauptbahn von Dresden bis Tharandt nächst eintretenden Monats Juni oder Decem- 
ber und tritt an deren Stelle sodann die § 23 näher bezeichnete Dividende. 
Termine. 6& 21. Die Zinsen werden in geeigneten, vom Directorio zu bestimmenden Zeitab- 
schnitten, jedoch binnen Jahresfrist wenigstens einmal, ausgezahlt, beziehendlich durch Zu- 
rechnung gewährt. 
Beschaffung des & 22. Der erforderliche Zinsenbedarf ist aus dem Anlagecapitale (§& 3) vorschuß- 
Geldbedarfs, weise zu entnehmen. Nach vollendetem Bahnbaue wird der Gesammtbetrag dieser Ent- 
nehmungen zum Anlagecapitale hinzugeschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung 
neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise gedeckt. 
B. Oividenden. 
Beginn. . Nach begonnener Benutzung der ganzen Hauptbahn werden von dem jährlichen 
Reinertrage des Unternehmens Dividenden, deren erste sechs Monate nach dem letzten Zin- 
sentermine (§ 20) fällig wird, vertheilt. 
Termine. &24. Die Dioidenden werden Ende Juni und Ende Derember jeden Jahres fällig. 
In dem ersteren Termine wird die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorher- 
gegangenen 3Zusten December begründet, während für die Vertheilung Ende December die 
Nechnungslbertht vom Schlusse des ersten Halbjahres den Maaßstab giebt. 
Feststellung der 6 25. Die Höhe der in jedem Termine fällig werdenden Dividenden hat das Di- 
Diridende, reetorium im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Ver- 
theilung gelangenden Beträge festzusetzen. 
Bekanntmach= 6 26. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt 
ung. desselben vom Directorio bekannt zu machen. 
Dividenden— * „ — » 
scheine. & 27. Die Dividenden werden gegen Rückgabe der nach dem unter D. angefügten 
— Musier auszustellenden Oividendenscheine in Dresden ausgezahlt. 
— 
Talons. §& 28. Gleichzeitig mit den Actien (§ 13) werden Talons nach dem sub E. beige- 
– 
— fügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, 
6 später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des 
letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Di- 
videndenscheinen ausgegeben. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Auszahlung. 6d29. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§+ 12), Dividenden 
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch 
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