Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Eintritt. 
Modalität. 
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Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
beansprucht werden könnte. 
Mortificationsverfahren. 
6 36. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden 
gekommener Interimsactien, Actien, Talons und Diovidendenscheine haben die Betheiligten 
das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 2östen 
Juli 1777 (C. II. C. A, Abth. 2, Seite 901) und in der Verordnung vom 6ten Oec- 
tober 1824 (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824, Seite 195) 
vorgeschriebene und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Ver- 
ordnung festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige eintritt, zur analo- 
gen Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Dresden 
zu beantragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion vom 
Directorio, welches auf Kosten des Ausbringers die Mortification öffentlich bekannt macht, 
Duplicate der mortificirten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu 
erhalten. 
Umtausch schadhafter Actien. 
37. Für schadhaft gewordene Actien, deren wesentliche Bestandtheile noch er- 
kennbar sind, und gegen deren Rückgabe können neue Ausfertigungen derselben von dem 
Directorio ausgegeben werden. 
Schiedsverfahren. 
38. Streitigkeiten, welche zwischen Actieninhabern als solchen oder zwischen die- 
sen und der Gesellschaft entstehen, sind mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch 
Schiedsrichter zu entscheiden. 
39. Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden 
Schiedsrichter nicht ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorio, oder, wenn dieses 
selbst Partei ist, bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Dresden auf Einleitung des 
Schiedsverfahrens antragen. Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann 
jedem Theile eine vierzehntägige Frist zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen 
und für diejenige Partei, welche dieser Vorschrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nach- 
kommt, selbst einen solchen zu erwählen. Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer 
weiteren vierzehntägigen Frist über einen Dritten als Obmann zu einigen, widrigenfalls 
derselbe von dem Directorio, oder, wenn dieses Partei ist, von dem Königlichen Stadt- 
gerichte zu Dresden bestimmt wird. 
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den ein- 
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