Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(51) 
c) die Abänderung und Ergänzung der Statuten (§ 94); 
c) die Auflösung der Actiengesellschaft (& 8 a und b); 
e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem 
Directorio, welches den Ausschuß rechtzeitig davon zu unterrichten hat, ange- 
meldet worden sind; 
f) Entscheidung der zwischen dem Directorio und Ausschusse etwa obschwebenden 
Meinungsverschiedenheiten. 
Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalver- 
sammlungen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. 
Ausschuß und Directorium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden 
Anträge sich gegenseitig vorher mitzutheilen. 
&51. Bei Abstimmungen über gestellte Fragen entscheidet, ohne Unterschied des Be- 
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 8 a gedachten Falles, einfache, 
bei der Wahl der Ausschußmitglieder aber, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das 
Loos entscheidet, relative Stimmenmehrheit. 
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich 
sofort herausstellender Einstimmigkeit, außerdem aber dann gültig, wenn die anscheinende 
Minorität nach deshalb zu stellender Anfrage eine specielle Abstimmung nicht verlangt. 
*52. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder der Gesell- 
schaft ohne Unterschied verbindlich. 
6 53. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung sind Pro- 
tocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actionären 
mit zu unterschreiben, auch, mindestens im Auszuge, durch den Druck zu veröffentlichen. 
Ausschuß. 
.Der Ausschuß, welcher dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur Seite 
steht, hat demselben gegenüber die Interessen und Rechte der Actiengesellschaft zu vertreten, 
soweit dieß nicht nach § 50 von Letzterer selbst geschieht. 
* 55. Der Ausschuß besteht aus zwölf Personen, von denen wenigstens acht in 
Dresden wohnen müssen. 
56. Von diesen werden acht vurch die in den regelmäßigen Generalversammlungen 
stimmenden Mitglieder der Gesellschaft mit Ausschluß der Directoren und des §& 71 und 
79 erwähnten Stellvertreters, die übrigen vier aber durch den Ausschuß selbst gewählt. 
Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die auf ihn gefallene Wahl ab 
oder ergiebt sich nach der Wahl und deren Annahme, jedoch vor Antritt des Amtes, ein 
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Abstimmung. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Zweck. 
Mitglieder— 
zahl. 
Wahl.
	        
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