Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

( 55) 
b) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Aus- 
schusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
c#) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungs- 
Gesellschafter der dem Directorio bereits angehörigen Mitglieder. 
73. Wer die auf ihn gefallene Wahl zum wirklichen oder stellvertretenden Di= Caution. 
rectorialmitgliede annimmt, hat vor Antritt seines Amtes zehn Actien unter Zurückbehal- 
tung der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
74. Aller zwei Jahre und zwar zunächst am letzten Juni 1855 hat ein Director Amtsdauer. 
seine Stelle niederzulegen. Ueber die Reihenfolge des Austritts entscheidet unter den zu- 
erst gewählten Directoren das Loos, später das Alter des Eintritts. 
Die Amtsdauer des stellvertretenden Directors beschränkt sich auf zwei Jahre. 
Die ausscheidenden ODirectorialmitglieder, wie der Stellvertreter sind sofort wieder 
wählbar. 
& 75. Wenn ein Mitglied des Dircctorit während der Amtsführung seine Stelle Austritt. 
freiwillig niederlegen will, so ist es verpflichtet, solche zwei Monate zuvor bei dem Vor- 
sitzenden des Ausschusses schriftlich zu kündigen, darf sich aber bis zum wirklichen Austritte 
der ihm obliegenden Geschäfte bei Verlust der ihm auf das laufende Jahr zukommenden 
Remuneration nicht entziehen. 
Ein gleichzeitiger Austritt mehrerer Directoren ist nicht zulässig, sondern es muß zwi- 
schen jedem Austreten mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten innenliegen. Bei gleich- 
zeitiger Kündigung entscheidet dann das Loos. 
Der Ausschuß ist jedoch berechtigt, von dieser zweimonatlichen Kündigungsfrist zu 
dispenstren. « 
§76.Vacanzen,welchedurchdenTod,Remotion,Eintritteinerder872be-Vacanzen. 
merkten Behinderungsursachen oder durch freiwilliges Ausscheiden entstehen, sind sofort 
wieder zu ersetzen, und es tritt das neugewählte Directorialmitglied rücksichtlich der Amts— 
dauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. · 
§ 77. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten etwas Anderes Gleichstellung. 
festsetzen, gleiche Pflichten und Rechte. 
& 7,. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft Remuneration. 
eine vom Ausschusse festzusetzende Vergütung. 
& 79. Der nach § 71 zu wählende Stellvertreter, auf welchen die 6§ 72, 76 Stellbertreten- 
und 78 enthaltenen Vorschriften Anwendung leiden, hat den Sitzungen des Directorii der Director. 
berathend beizuwohnen, jedoch nur in Abwesenheit eines der Directoren Stimmrecht. 
80. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn inner- Vorsitzender. 
balb dieser Frist der Vorsitz sich erledigt, auf den noch übrigen Zeitraüm einen Vorsitzen- 
den. Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle Schriften und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.