Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(63) 
L. 
Talon 
zur 
  
Inhaber dieses Talons erhält gegen dessen Rüchgabe bei Verfall des letzten der mit 
ihm ausgegebenen Dividendenscheine Ende — 18.emenncuenTalonund 
eine neue Serie von Dividendenscheinen. 
Dresden, den 
  
Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
(Facsimilirte Unterzeichnungen.) 
  
M. 14) Derret, 
die Stempelfreiheit des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der 
landständischen Hypothekenbank des Königl. Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz betreffend; 
vom 16ten Februar 1854. 
Mu Genehmigung Sr. Königl. Majestät wird, in Betreff der dem erbländischen ritter- 
schaftlichen Creditvereine in seinen Statuten ovom #ril 1844 §. 37 und der land- 
ständischen Hopothekenbant des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz in deren 
Statuten vom ½# April 1850 §& 15 für alle Fälle, wo diesen Instituten die Entrichtung 
des Schriftenstempels gesetzlich obliegen würde, gewährten Befreiung davon, hierdurch 
erklärt, daß diese Befreiung auch in Proceßsachen zu gelten hat, dergestalt, daß gedachte 
Anstalten, sie mögen Klägers oder Beklagtens Stelle vertreten, zu den von ihnen selbst 
ausgehenden Schriften den gesetzlich vorgeschriebenen Stempel nicht zu verwenden haben, 
und auch in dem Falle, wenn später von der Gegenpartei die Kosten des Processes zu 
übertragen sind, eine Nachnahme des Stempels wegen solcher Schriften nicht einzutreten, 
dagegen im anderen Falle, wenn die Anstalten die Proceßkosten zu tragen haben, eben so 
wenig eine Abschreibung oder Restitution des von der Gegenpartei oder dem Proceß— 
gerichte verwendeten Schriftenstempels Statt zu finden hat. 
Dresden, den 1 öten Februar 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Zenker.
	        
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