Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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MÆ 18) Verordnung, 
die mit verschiedenen auswärtigen Regierungen getroffene Uebereinkunft über die 
Leistung gegenseitiger Rechtshülfe ꝛc. betreffend; 
vom 18ten Februar 1854. 
Nochvem mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft wegen der 
gegenseitigen Behandlung von Concursfällen, mit der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- 
schen Regierung eine Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe, und mit der 
Regierung des Herzogthums Anhalt-Dessau und des Herzogthums Anhalt-Köthen eine 
Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege in Strafrechtssachen geschlossen, diese Ver- 
einbarungen auch durch die Verordnungen vom heutigen Tage, ingleichen vom 2 7’sten Juli 
1848 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 148) und vom 7ten Juni 
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 139) zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht worden sind, so werden alle Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, den 
Requisitionen von Gerichtsbehörden der gedachten Staaten ohne vorherige Berichts- 
erstattung an das Justizministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Be- 
stimmungen der mit der betreffenden Regierung geschlossenen Uebereinkunft unzweifelhaft 
entspricht. Bei einem den hierländischen Gerichtsbehörden dagegen beikommenden Zweifel, 
sowie jederzeit in dem Art. 40 der Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen= Coburg- 
Gothaischen Regierung und Art. 7 der Uebereinkunft mit den Regierungen der Herzog- 
thümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen erwähnten Falle, wenn die Auslieferung eines 
weder dem diesseitigen, noch dem regqutrirenden Staate angehörigen Individui verlangt 
wird, ingleichen alsdann, wenn die Vollstreckung einer Strafe beantragt wird, die nach der 
hierländischen Strafgesetzgebung unstatthaft erscheint, (wie z. B. Festungsstrafe, Zuchthaus- 
strafe von kürzerer, als der nach Art. 17 des Criminalgesetzbuchs statthaften Dauer), 
haben jevoch die requirirten Behörden, ehe sie der Requisition nachgehen, Bericht an das 
Justizministerium zu erstatten. 
Dresden, den 1 Sten Februar 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm.
	        
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