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MÆ 18) Verordnung,
die mit verschiedenen auswärtigen Regierungen getroffene Uebereinkunft über die
Leistung gegenseitiger Rechtshülfe ꝛc. betreffend;
vom 18ten Februar 1854.
Nochvem mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft wegen der
gegenseitigen Behandlung von Concursfällen, mit der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai-
schen Regierung eine Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe, und mit der
Regierung des Herzogthums Anhalt-Dessau und des Herzogthums Anhalt-Köthen eine
Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege in Strafrechtssachen geschlossen, diese Ver-
einbarungen auch durch die Verordnungen vom heutigen Tage, ingleichen vom 2 7’sten Juli
1848 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 148) und vom 7ten Juni
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 139) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht worden sind, so werden alle Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, den
Requisitionen von Gerichtsbehörden der gedachten Staaten ohne vorherige Berichts-
erstattung an das Justizministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Be-
stimmungen der mit der betreffenden Regierung geschlossenen Uebereinkunft unzweifelhaft
entspricht. Bei einem den hierländischen Gerichtsbehörden dagegen beikommenden Zweifel,
sowie jederzeit in dem Art. 40 der Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen= Coburg-
Gothaischen Regierung und Art. 7 der Uebereinkunft mit den Regierungen der Herzog-
thümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen erwähnten Falle, wenn die Auslieferung eines
weder dem diesseitigen, noch dem regqutrirenden Staate angehörigen Individui verlangt
wird, ingleichen alsdann, wenn die Vollstreckung einer Strafe beantragt wird, die nach der
hierländischen Strafgesetzgebung unstatthaft erscheint, (wie z. B. Festungsstrafe, Zuchthaus-
strafe von kürzerer, als der nach Art. 17 des Criminalgesetzbuchs statthaften Dauer),
haben jevoch die requirirten Behörden, ehe sie der Requisition nachgehen, Bericht an das
Justizministerium zu erstatten.
Dresden, den 1 Sten Februar 1854.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.