Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Nückzahlung 
der Einlagen. 
(70 ) 
M. 19) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sparcassenanstalt für Ober- und Unter— 
Wiesenthal; 
vom 27sten Januar 1854. 
Wyn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den von Unseren Ministerien der Justiz und des Innern 
deshalb Uns geschehenen Vortrag die von den Stadträthen zu Ober= und Unter-Wiesen- 
thal im Einverständnisse mit den dasigen Stadtverordneten, beziehendlich dem Königlichen 
Gerichte zu Ober-Wiesenthal in seiner Eigenschaft als Gemeindeobrigkeit von Unter- 
Wiesenthal, beabsichtigte Errichtung einer von beiden Stadtcommunen zu gleichen Theilen 
zu vertretenden Sparcasse für die Städte Ober= und Unter-Wiesenthal genehmigt, auch den 
für diese Anstalt entworfenen Statuten unter Bewilligung der in den 9§ 13, 15, 16 und 
17 enthaltenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, 
daß die Bestimmungen derselben allenthalben genau beobachtet werden sollen. 
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges 
Deeret 
ertheilt und unter Beidruckung des Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen 
worden. 
Dresden, den 2 7sten Januar 1854. 
Friedrich August. 
—r. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Statut 
einer Sparcassenanstalt für die Städte Ober= und Unter-Wiesenthal. 
ꝛc. 
13. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des 
zur Rückzahlung produeirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt 
worden ist (s. & 150, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungs- 
buchs, die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs 
für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
	        
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