Nückzahlung
der Einlagen.
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M. 19) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Sparcassenanstalt für Ober- und Unter—
Wiesenthal;
vom 27sten Januar 1854.
Wyn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf den von Unseren Ministerien der Justiz und des Innern
deshalb Uns geschehenen Vortrag die von den Stadträthen zu Ober= und Unter-Wiesen-
thal im Einverständnisse mit den dasigen Stadtverordneten, beziehendlich dem Königlichen
Gerichte zu Ober-Wiesenthal in seiner Eigenschaft als Gemeindeobrigkeit von Unter-
Wiesenthal, beabsichtigte Errichtung einer von beiden Stadtcommunen zu gleichen Theilen
zu vertretenden Sparcasse für die Städte Ober= und Unter-Wiesenthal genehmigt, auch den
für diese Anstalt entworfenen Statuten unter Bewilligung der in den 9§ 13, 15, 16 und
17 enthaltenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben,
daß die Bestimmungen derselben allenthalben genau beobachtet werden sollen.
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges
Deeret
ertheilt und unter Beidruckung des Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen
worden.
Dresden, den 2 7sten Januar 1854.
Friedrich August.
—r. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Statut
einer Sparcassenanstalt für die Städte Ober= und Unter-Wiesenthal.
ꝛc.
13. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des
zur Rückzahlung produeirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt
worden ist (s. & 150, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungs-
buchs, die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs
für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.