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b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, so bald sie das Directorium für nöthig hält,
oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses, beziehendlich des ver-
einigten Zittau-Reichenberger und Löbau-Zittauer Ausschusses anzuberaumen sind.
Ein Aufschub der regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn der Aus-
schuß damit einverstanden ist und außerdem die Regierung die Einwilligung dazu ertheilt.
39. Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, insoweit nicht die
Staatsregierung hiervon Dispensation ertheilt, mindestens vier Wochen vor dem dazu an-
beraumten Termine nach § 28 von dem Directorium zu erlassen. Darin sind die Gegen-
stände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben.
# 40. Der Staat übt das ihm wegen des von ihm übernommenen vierten Theils
des im § 2 bezeichneten Actiencapitals zukommende Stimmrecht sowohl in den separaten
als in den gemeinschaftlichen Generalversammlungen der Zittau-Reichenberger und Löbau-
Zittauer Actiengesellschaft durch einen besonderen Bevollmächtigten aus, dessen Legitimation
durch ein vom Finanzministerium ausgestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und in
der Verwahrung der Finanzhaupteasse befindlichen Actien der Eisenbahn von Zittau nach
Reichenberg und beziehendlich der Eisenbahn von Löbau nach Zittau bewirkt wird. Die
übrigen Inhaber von Actien haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritte in
die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen, und zwar bei ge-
meinschaftlichen Generalversammlungen unter sorgfältiger Sonderung der Actien der Zittau-
Reichenberger und der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft.
& 41. Dem Bevollmächtigten des Staats steht in Generalversammlungen wegen des
nach § 40 von ihm vertretenen vierten Theils des Actiencapitals (im Uebrigen vergl. § 3.)
eine dem vierten Theile der von den gegenwärtigen Actionärs geführten Stimmenzahl
gleiche Zahl an Stimmen zu, so daß derselbe jederzeit ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen
in der Generalversammlung vertritt. Sollte sich aber die Regierung eines Theils der von
ihr ursprünglich übernommenen Actienquote entäußert haben, so ändert sich obiges Ver-
hältniß dahin, daß ihr Bevollmächtigter für jedes volle Tausend der zu dem Zeitpunkte der
Generalversammlung dem Staate zugehörigen Actien zu fünf und zwanzig Stimmen berech-
tigt ist. Dasselbe Verhältniß findet bei gemeinschaftlichen Generalversammlungen Statt.
Unter allen Umständen aber kann das Stimmrecht des Bevollmächtigten des Staats hin-
sichtlich des von ihm vertretenen Viertheils des Actiencapitals das vorgedachte Quotalver-
hältniß von einem Fünftheil aller Stimmen niemals überschreiten. «
Von den übrigen Actionärs hat der Vorzeiger von
1 bis 5 Actien 1 Stimme,
6 10 2 Stimmen
11 20 3
Einladung.
Legitimation.
Stimmberech--
tigung.