Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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proceßordnung, so hat er in dieser Verfügung, wenn eine Gefängnißstrafe verwirkt ist, 
welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt der Gefängnißstrafe eine Geld- 
strafe festzusetzen, dafern nicht die im Art. 27 des Strafgesetzbuchs erwähnten Verhältnisse 
entgegenstehen. Es sind hierbei statt eines Tages Gefängniß sechs Groschen in Ansatz 
zu bringen. 
Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf 
der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessenen 
bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Gefängnißstrafe 
die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt und der Verurtheilte entweder die Geldstrafe 
sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet. 
Art. 23. 
Ausnahmen. 
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht Statt: 
1) in den Art. 10 unter 5 und 7 gedachten Fällen, 
2) in Fällen, wo Art. 5, 6, 7, 14, 15 oder 16 zur Anwendung kommt, dafern 
es der Richter für angemessener achtet, von der Gefängnißstrafe Gebrauch zu 
machen, 
3) wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer nicht unter dieses Gesetz ge- 
höriger, oder nach Art. 22 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung 
geeigneter Verbrechen zur Untersuchung zu ziehen ist. 
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer nach diesem Gesetze zu be- 
urtheilender Vergehen, dafern nur bei keinem derselben die verwirkte Gefängnißstrafe mehr 
als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen. 
Art. 24. 
Besondere Bestimmung. 
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in diesem Gesetze 
gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht worden sind, 
sowie die auf fremdem Reviere geführten Gewehre (Art. 11) unterliegen, wenn sie dem 
auf der That oder auf der Flucht betroffenen Thäter abgenommen worden sind, unter allen 
Umständen der Confiscation. 
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch das Verbrechen 
verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Verbrecher nicht erlangt werden kann, zu 
verwenden. Schießgewehre sind, dafern nicht deren Veräußerung behufs der Ersatzleistung 
nothwendig ist, demjenigen zu überlassen, welcher das verübte Verbrechen entdeckt und zur
	        
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