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Die dergleichen Personen bereits vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung ertheilten
Concessionen zum Dorfkram bleiben zwar bei Kräften, sind jedoch sofort zurückzunehmen,
wenn der Inhaber seinen Kramhandel zum Auslohnen von Fabrikarbeitern mit Waaren
mißbraucht oder mißbrauchen läßt.
7. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften sind mit einer, bei Wiederholungen
zu steigernden Polizeistrafe bis zu Einhundert Thalern — — oder Gefängniß bis zu
8 Wochen zu belegen.
Dresden, den 1 Sten December 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
Letzte Absendung: am Sten Jannuar 1856.