Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Die  dergleichen  Personen  bereits  vor  Erlassung  gegenwärtiger  Verordnung  ertheilten
Concessionen  zum  Dorfkram  bleiben  zwar  bei  Kräften,  sind  jedoch  sofort  zurückzunehmen,
wenn  der  Inhaber  seinen  Kramhandel  zum  Auslohnen  von  Fabrikarbeitern  mit  Waaren
mißbraucht  oder  mißbrauchen  läßt.

7.  Zuwiderhandlungen  gegen  obige  Vorschriften  sind  mit  einer,  bei  Wiederholungen
zu  steigernden  Polizeistrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  —  —  oder  Gefängniß  bis  zu
8  Wochen  zu  belegen.

Dresden,  den  1  Sten  December  1855.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Weiß.

 

Letzte  Absendung:  am  Sten  Jannuar  1856.