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nur in vollkommenen massiven Räumen ohne Berührung mit Holzwerk, oder aber im
Freien in angemessener Entfernung von brennbaren Stoffen aufbewahrt werden.
6 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach
Maaßgabe der Größe der Gefährdung und nach Beschaffenheit des Falls mit Geldstrafen
von 2 Thlr. — — bis zu 100 Thlr. — — belegt, etwaige wiederholte Vergehungen
aber mit Gefängniß bis zu 8 Wochen bestraft werden.
# 28. Verbotswidrige Baulichkeiten sind unbeschadet der durch die Contravention
verwirkten Strafe alsbald zu entfernen oder beziehendlich in den vorschriftmäßigen Stand
zu setzen. Lassen die Eigenthümer oder Unternehmer die ihnen obrigkeitswegen dazu zu
setzende Frist ablaufen, ohne der Anordnung Folge gegeben zu haben, so ist auf deren Ko-
sten von der Obrigkeit das Angeordnete in Ausführung zu bringen. Es ist auch von
Letzterer alles dasjenige unverweilt zu verfügen und vorzukehren, was zur Vermeidung von
Gefahren und Unglücksfällen nach Lage der Sache erforderlich erscheint. Insbesondere
kann hierunter selbst die Sistirung des Gewerbsbetriebs angeordnet werden.
Recurse gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen obrigkeitlichen Verbote
haben keine Suspensiokraft.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 2ten December 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
v. Charpentier.
Regulativ
über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb derselben.
A.
Anlage und Bau.
& 1. Die Anlage einer Pulverfabrik ist von der Concession der Regierung abhängig, Anlage don
und darf nicht eher in Angriff genommen werden, als bis, durch Vermittelung der betref-
fenden Amtshauptmannschaft, von der Artillerie-Commission die speciellen Pläne und Bau-
risse geprüft und genehmigt worden sind.
Diese vorgängige Genehmigung der Artillerie-Commission ist ferner auch überall da
erforderlich, wo es sich in bereits bestehenden Pulverfabriken um den Neubau von Werk-
1856. 66
Pulverfabriken