fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

213 — 
beigetrieben wie die Gerichtskosten. Dem Friedensrichter werden sie unerwartet der 
Beitreibung aus der Staatskasse verlagsweise gewährt. 
Die verwirkten Geldstrafen sind dem Amtsgerichte auzuzeigen und von diesem zur 
Staatskasse einzuziehen. Geldstrafen, welche an den Friedensrichter bezahlt worden sind, 
hat dieser an das Amtsgericht abzuliefern. 
Eine Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafe findet 
nicht statt. 
& 21. Für Privatklagen gegen Studirende kann das Justizministerium im Ein- 
verständniß mit dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts besondere 
Vergleichsbehörden bestellen und das Verfahren vor denselben in anderer Weise ordnen. 
& 22. Die amtliche Thätigkeit der Friedensrichter beginnt mit dem Tage, an 
welchem das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in Kraft tritt. 
Bis zu diesem Zeitpunkte ist Dasjenige, was in §§ 2, 5 und 16 für die Amtsrichter 
vorgeschrieben ist, von den Vorständen der Gerichtsämter und der gerichtsamtlichen 
Abtheilungen in den Bezirksgerichten zu besorgen. 
Dresden, am 16. Mai 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
& 53. Bekanntmachung, 
die Berichtigung eines Druckfehlers im Gesetze vom 22. Juli 1876 betreffend; 
vom 2. Mai 1879. 
In letzten Absatze des § 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagd- 
baren Thiere betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 299), hat das Komma- 
zwischen den Worten: „Jagdberechtigten“ und „innerhalb“ wegzufallen, wogegen die 
weiteren Worte: „Jagdzeit“ und „zutreffen“ durch ein Komma zu trennen sind. 
Es wird dies berichtigend andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. Mai 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
Letzte Absendung: am 24. Mai 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.