Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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wegen der Scheidemünze ddo. München den 25 sten August 1837, die besondere protokollar- 
ische Uebereinkunft ddo. Dresden am 30sten Juli 1838, und die Convention ddo. München 
den 2 7sten März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung 
des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden 
Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen werden. 
Art. 24. Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche 
zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, 
ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden 
Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen 
Nachweis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Be- 
zeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen sowie zu veröffentlichen, und 
in beiden Fällen die Gesammtwerthsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünz- 
fußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen. 
Art. 25. Das mit dem Handels= und Zollvertrage vom 1 9ten Februar 1853 zu- 
gleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV. angereihte Münzcartel bleibt dergestalt ferner 
aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münzcartels der zum deutschen Zoll= und Handels- 
verein verbundenen Staaten ddo. Karlsruhe den 2 1sten October 1845 auch zwischen den 
Letzteren unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem ge- 
genwärtigen Vertrage beigelegt. 
Art. 26. Flür den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Staa- 
ten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschließen, dem gegenwärtigen Münzvertrage 
beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche 
durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. 
Art. 27. Die Dauer des Vertrags wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 
festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der an- 
dern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden 
ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung 
ibren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder still- 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht 
hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung ein- 
zutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Er- 
klärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.
	        
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