Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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90 Eindrittel-- und 180 Einsechstel-Thalerstücken ausgebracht werden und demgemäß an 
die Stelle des bisherigen 1 4 Thalerfußes, als gesetzlicher Münzfuß biesiger Lande der 
„Dreißig-Thalerfuß“ 
dergestalt treten, daß zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen 1 4 Thaler= und 
des künftigen 30 Thalerfußes ein Unterschied in der äußeren Werthsgeltung schlechterdings 
nicht Statt zu finden und die Bezeichnung „Thalerwährung“ auf die in beiderlei Münz- 
füßen ausgebrachten Münzen Anwendung zu leiden hat. 
& 3. Neben dem Zweithalerstück ist auch der einfache Thaler, unbeschadet seiner Ei- 
genschaft und Geltung als Landesmünze, in der Form und mit dem Attribute einer Ver- 
einsmünze auszuprägen. Der Revers beiderlei Vereinsmünzstücke hat zu dem Ende in 
der Umschrift um das Landeswappen: die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde 
feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung beziehendlich als „Ein-“ und „Zwei-“ 
Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl zu enthalten. 
Es bleibt jevoch vorbehalten, einfache oder Doppel-Thalerstücke für gewisse besondere 
Zwecke, z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung 
beim Bergbau als Ausbeute u. s. w., auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landes- 
münze auszuprägen. 
& 4. Für die Courantausmünzung wird andurch festgestellt: 
1) der Durchmesser: 
a) der 2-Thaler auf 41 
b) 1. 33 .. 
c) 26 Millimeter 
d) „ 23 
2) das Mischungsverhältniß (der Feingehalt): 
a) der 2-Thalerstücke auf 100 Tausendtheile Kupfer zu 90 0 Tausendtheilen Silber 
b) . 1O- 100 - --900 - , 
OF 333 - --667 - 
d)z- - -480 -520 
3) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger: 
a) der 2-Thalerstücke auf 3 Tausendth. im Feingehalt und 3 Tausendth. des Gewihts beim 
b) -1— 3 — 4 einzel— 
C) 1)4 - - 4 - - - 8 - - - nen 
d) z— 7 5 2 - 1 0 - Stücke, 
demnach werden 134 doppelte und 27 einfache Thaler, ingleichen 60x#30 Eindrittel- 
und 9 350 Einsechstel-Thalerstücke je ein Pfund (§ 1)0 wiegen. 
1857. 16
	        
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