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90 Eindrittel-- und 180 Einsechstel-Thalerstücken ausgebracht werden und demgemäß an
die Stelle des bisherigen 1 4 Thalerfußes, als gesetzlicher Münzfuß biesiger Lande der
„Dreißig-Thalerfuß“
dergestalt treten, daß zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen 1 4 Thaler= und
des künftigen 30 Thalerfußes ein Unterschied in der äußeren Werthsgeltung schlechterdings
nicht Statt zu finden und die Bezeichnung „Thalerwährung“ auf die in beiderlei Münz-
füßen ausgebrachten Münzen Anwendung zu leiden hat.
& 3. Neben dem Zweithalerstück ist auch der einfache Thaler, unbeschadet seiner Ei-
genschaft und Geltung als Landesmünze, in der Form und mit dem Attribute einer Ver-
einsmünze auszuprägen. Der Revers beiderlei Vereinsmünzstücke hat zu dem Ende in
der Umschrift um das Landeswappen: die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde
feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung beziehendlich als „Ein-“ und „Zwei-“
Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl zu enthalten.
Es bleibt jevoch vorbehalten, einfache oder Doppel-Thalerstücke für gewisse besondere
Zwecke, z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung
beim Bergbau als Ausbeute u. s. w., auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landes-
münze auszuprägen.
& 4. Für die Courantausmünzung wird andurch festgestellt:
1) der Durchmesser:
a) der 2-Thaler auf 41
b) 1. 33 ..
c) 26 Millimeter
d) „ 23
2) das Mischungsverhältniß (der Feingehalt):
a) der 2-Thalerstücke auf 100 Tausendtheile Kupfer zu 90 0 Tausendtheilen Silber
b) . 1O- 100 - --900 - ,
OF 333 - --667 -
d)z- - -480 -520
3) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger:
a) der 2-Thalerstücke auf 3 Tausendth. im Feingehalt und 3 Tausendth. des Gewihts beim
b) -1— 3 — 4 einzel—
C) 1)4 - - 4 - - - 8 - - - nen
d) z— 7 5 2 - 1 0 - Stücke,
demnach werden 134 doppelte und 27 einfache Thaler, ingleichen 60x#30 Eindrittel-
und 9 350 Einsechstel-Thalerstücke je ein Pfund (§ 1)0 wiegen.
1857. 16