Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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ungen oder Werthzeichen der §& 1 gedachten Art als Zahlmittel nach § 3 zugelassen worden 
sind, der übernommenen Verpflichtung zur Auswechselung irgend wie nicht vollständig 
nachkommen und dieß in irgend einer Weise zur Kenntniß einer Obrigkeit kommen, so hat 
die Letztere Solches sofort dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
5. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Verwendung einzelner 
Sorten von Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der §# 1 gedachten Art zu Zahlungen 
im Inlande nach Ablauf einer in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern zu 
bestimmenden Frist jeverzeit für die Zukunft unbedingt zu untersagen. 
Ein solches Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wiederzulassung ausdrücklich verbotener Sorten ist von der in jedem einzelnen 
Falle besonders nachzusuchenden Genehmigung des Ministeriums des Innern und der 
Erfüllung der von demselben solchenfalls zu stellenden besonderen Bedingungen abhängig. 
§#6. Wer nach 
dem 1 sten September 1857 
Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der im & 1 gedachten Art, welche nicht nach § 3 
ausdrücklich zugelassen, oder welche nach § 5 ausdrücklich verboten worden sind, zu Leistung 
von Zahlungen ausgiebt oder anbietet, verfällt in eine polizeiliche Geldstrafe bis zu 
Funfzig Thalern, und, wenn die Zuwiderhandlung von einem Agenten oder einer sonst 
mit der Geschäftsführung in irgend einer Weise für die Bank, Anstalt oder Person, welche 
die betroffenen Schuldverschreibungen oder Werthzeichen creirt, beauftragten Person ver- 
hangen wird, bis zu Fünf Hundert Thalern. 
Diese Strafandrohung bezieht sich nicht auf den Umtausch der vorstehend bezeichneten 
Schuldverschreibungen und Werthzeichen gegen andere im Verkehre zugelassene Zahlmittel. 
§ 7. Bei Zahlungen an Staatscassen sind ausländische Werthzeichen als Zahlmittel 
nur insoweit zulässig, als solches für einzelne Fälle ausnahmsweise durch besondere Ver- 
ordnung gestattet worden ist. 
& . An den in der Verordnung vom Sten Juli 1855 enthaltenen Vorschriften, 
wonach die im § 1 vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen und Werthzeichen insoweit, 
als die einzelnen Stücke auf geringere Werthsbeträge als Zehn Thaler im Vierzehnthaler= 
fuße lauten, überhaupt zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden dürfen, wird 
durch gegenwärtige Verordnung Etwas nicht geändert. 
Dresden, den 1 Sten Mai 1857. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
17“
	        
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