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ungen oder Werthzeichen der §& 1 gedachten Art als Zahlmittel nach § 3 zugelassen worden
sind, der übernommenen Verpflichtung zur Auswechselung irgend wie nicht vollständig
nachkommen und dieß in irgend einer Weise zur Kenntniß einer Obrigkeit kommen, so hat
die Letztere Solches sofort dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
5. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Verwendung einzelner
Sorten von Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der §# 1 gedachten Art zu Zahlungen
im Inlande nach Ablauf einer in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern zu
bestimmenden Frist jeverzeit für die Zukunft unbedingt zu untersagen.
Ein solches Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Wiederzulassung ausdrücklich verbotener Sorten ist von der in jedem einzelnen
Falle besonders nachzusuchenden Genehmigung des Ministeriums des Innern und der
Erfüllung der von demselben solchenfalls zu stellenden besonderen Bedingungen abhängig.
§#6. Wer nach
dem 1 sten September 1857
Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der im & 1 gedachten Art, welche nicht nach § 3
ausdrücklich zugelassen, oder welche nach § 5 ausdrücklich verboten worden sind, zu Leistung
von Zahlungen ausgiebt oder anbietet, verfällt in eine polizeiliche Geldstrafe bis zu
Funfzig Thalern, und, wenn die Zuwiderhandlung von einem Agenten oder einer sonst
mit der Geschäftsführung in irgend einer Weise für die Bank, Anstalt oder Person, welche
die betroffenen Schuldverschreibungen oder Werthzeichen creirt, beauftragten Person ver-
hangen wird, bis zu Fünf Hundert Thalern.
Diese Strafandrohung bezieht sich nicht auf den Umtausch der vorstehend bezeichneten
Schuldverschreibungen und Werthzeichen gegen andere im Verkehre zugelassene Zahlmittel.
§ 7. Bei Zahlungen an Staatscassen sind ausländische Werthzeichen als Zahlmittel
nur insoweit zulässig, als solches für einzelne Fälle ausnahmsweise durch besondere Ver-
ordnung gestattet worden ist.
& . An den in der Verordnung vom Sten Juli 1855 enthaltenen Vorschriften,
wonach die im § 1 vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen und Werthzeichen insoweit,
als die einzelnen Stücke auf geringere Werthsbeträge als Zehn Thaler im Vierzehnthaler=
fuße lauten, überhaupt zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden dürfen, wird
durch gegenwärtige Verordnung Etwas nicht geändert.
Dresden, den 1 Sten Mai 1857.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
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