Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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den Regalbergbau betreffend, vom 22sten Mai 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1851, Seite 220) Entschließung fassen, sowie wegen Einforderung ihrer 
Knappenbücher und wegen Abgabe derselben an das Untersuchungsgericht zum Behufe des 
nach 8 76, Abs. 5 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 
über den Regalbergbau betreffend, vom 1 öten December 1851 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1551, Seite 435) zu bewirkenden Eintrags das Nöthige besorgen 
zu können, so werden alle Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, sofort nach Eröffnung der 
Untersuchung wider einen Bergarbeiter das dem Angeschuldigten vorgesetzte Bergamt hier- 
von zu benachrichtigen. 
Dresden, am 27sten Juni 1857. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Zschinsky. 
Rosenberg. 
  
. 51I) Verordnung, 
den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom aus- 
ländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom isten September 1857 bis 
Ende August 1858 betreffend; 
vom 27sten Juni 1857. 
Auf Grund der zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten wegen Besteuerung des 
Rübenzuckers getroffenen Uebereinkunft vom Aten April 1853 und nach weiterer Verein— 
barung, verordnet das Finanzministerium, daß in dem Zeitraume vom 1sten September 
dieses Jahres bis Ende August 1858 die Abgabe von den zur Zuckerbereitung bestimmten 
Rüben, sowie die Eingangszölle von ausländischem Zucker und Syrup auch fernerhin nach 
den nämlichen Sätzen zu erlegen und zu erheben sind, welche die Allerhöchste Verordnung 
vom 6ten August 1855 (Seite 131 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1855)u fesitstellt. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie die Abgabepflichtigen zu 
achten. 
Dresden, am 2 7sten Juni 1857. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer.
	        
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