Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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# 37. Ueber jeden Ort sind besondere Catastrationsprotocolle anzufertigen und diese von 
der Obrigkeit in besondere Acten zu bringen. Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn ein 
Ort aus mehreren Catasterabtheilungen, deren jede mit Nr. 1 anzufangen hat, besteht, oder 
in mehrere getheilt wird. 
6& 38. Gleicher Maaßen ist über die Ab= und Einschätzung (Catastration) von dem 
technischen Beamten für jeden Ort und jede Catasterabtheilung ein, den Formularen §& 36 
sich anschließendes Aufnahmebuch zu führen. Diese Aufnahmebücher sind für Jedermann ver- 
ständlich und in Uebereinstimmung mit dem Catastrationsprotocolle zu halten. Sie müssen 
außer den für das Catastrationsprotocoll erforderlichen Thatsachen namentlich auch die rücksicht- 
lich jedes Gebäudetheils (Substruction, Stockwerke, Dächer u. s. w.) für jede Quadratelle 
Grundfläche angenommenen Neubaukosten, sowie die von dem Neubauwerthe des ganzen Ge- 
bäudes und beziehendlich einzelner Theile desselben u. s. w., sowohl ein= als ausschließlich des 
Mauerwerks rücksichtlich des Alters, Zustandes 2c. zur Zeit der Catastration gemachten, in 
Summen auszudrückenden Abzüge, folglich die ganze summarische Berechnung des Neubau= und 
Zeitwerthes, ein= und ausschließlich der massiven und unverbrennbaren Theile von jedem, unter 
einem besonderen Buchstaben catastrirten Versicherungsobjecte nachweisen. 
§ 39. Die Regeln, nach welchen bei dem Classificiren und dem Berechnen der Beitrags- 
einheiten zu verfahren ist, sind in den Gesetzbeilagen Sub II und III, A, B und C enthalten. 
Zum weiteren Verständnisse dieser Beilagen dient das alphabetisch geordnete Verzeichniß 
sub XI der in die II. bis VI. Abtheilung der Benutzungs= oder Betriebsarten gehörigen Ge- 
bäude, woraus die betreffende Abtheilung zu ersehen ist. 
6 40. Statt der früher in den Catastrationsprotocollen den einzelnen Gebäudecomplexen 
beigefügten Situationszeichnungen sind von den Brandversicherungsinspectoren nach und nach 
zusammenhängende Ortspläne anzufertigen und in selbigen die vorkommenden Veränderungen 
in geeigneter und deutlicher Weise nachzutragen. 
An Orten, für welche dergleichen Pläne noch nicht bestehen, sind die Situationszeichnungen 
einstweilen noch in der bisherigen Weise dem Catastrationsprotocolle bei jedem Complexe bei- 
zufügen. 
Diese Situationspläne sind nach den einzelnen Orten, beziehendlich Ortstheilen in beson- 
deren Mappen zu halten. Die erstmalige Anschaffung der letzteren erfolgt auf Kosten der Brand- 
versicherungscasse. Die fernere Unterhaltung dagegen liegt als Verwaltungsaufwand den Orts- 
obrigkeiten ob. 
Die zur Aufnahme der Pläne benöthigten Meßgehülfen, sowie die dabei erforderlichen 
Pfähle, Stangen 2c. haben die betreffenden Gemeinden, wie bisher schon, auf ihre Kosten zu 
stellen und zu beschaffen. 
§6#Hä41. Die vierteljährlichen Fristen, in welchen nach § 36 des Gesetzes die Ortsver- 
waltungsobrigkeiten die bei ihnen angemeldeten oder sonst ihnen bekannt gewordenen, vollen- 
1862. 56
	        
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