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# 37. Ueber jeden Ort sind besondere Catastrationsprotocolle anzufertigen und diese von
der Obrigkeit in besondere Acten zu bringen. Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn ein
Ort aus mehreren Catasterabtheilungen, deren jede mit Nr. 1 anzufangen hat, besteht, oder
in mehrere getheilt wird.
6& 38. Gleicher Maaßen ist über die Ab= und Einschätzung (Catastration) von dem
technischen Beamten für jeden Ort und jede Catasterabtheilung ein, den Formularen §& 36
sich anschließendes Aufnahmebuch zu führen. Diese Aufnahmebücher sind für Jedermann ver-
ständlich und in Uebereinstimmung mit dem Catastrationsprotocolle zu halten. Sie müssen
außer den für das Catastrationsprotocoll erforderlichen Thatsachen namentlich auch die rücksicht-
lich jedes Gebäudetheils (Substruction, Stockwerke, Dächer u. s. w.) für jede Quadratelle
Grundfläche angenommenen Neubaukosten, sowie die von dem Neubauwerthe des ganzen Ge-
bäudes und beziehendlich einzelner Theile desselben u. s. w., sowohl ein= als ausschließlich des
Mauerwerks rücksichtlich des Alters, Zustandes 2c. zur Zeit der Catastration gemachten, in
Summen auszudrückenden Abzüge, folglich die ganze summarische Berechnung des Neubau= und
Zeitwerthes, ein= und ausschließlich der massiven und unverbrennbaren Theile von jedem, unter
einem besonderen Buchstaben catastrirten Versicherungsobjecte nachweisen.
§ 39. Die Regeln, nach welchen bei dem Classificiren und dem Berechnen der Beitrags-
einheiten zu verfahren ist, sind in den Gesetzbeilagen Sub II und III, A, B und C enthalten.
Zum weiteren Verständnisse dieser Beilagen dient das alphabetisch geordnete Verzeichniß
sub XI der in die II. bis VI. Abtheilung der Benutzungs= oder Betriebsarten gehörigen Ge-
bäude, woraus die betreffende Abtheilung zu ersehen ist.
6 40. Statt der früher in den Catastrationsprotocollen den einzelnen Gebäudecomplexen
beigefügten Situationszeichnungen sind von den Brandversicherungsinspectoren nach und nach
zusammenhängende Ortspläne anzufertigen und in selbigen die vorkommenden Veränderungen
in geeigneter und deutlicher Weise nachzutragen.
An Orten, für welche dergleichen Pläne noch nicht bestehen, sind die Situationszeichnungen
einstweilen noch in der bisherigen Weise dem Catastrationsprotocolle bei jedem Complexe bei-
zufügen.
Diese Situationspläne sind nach den einzelnen Orten, beziehendlich Ortstheilen in beson-
deren Mappen zu halten. Die erstmalige Anschaffung der letzteren erfolgt auf Kosten der Brand-
versicherungscasse. Die fernere Unterhaltung dagegen liegt als Verwaltungsaufwand den Orts-
obrigkeiten ob.
Die zur Aufnahme der Pläne benöthigten Meßgehülfen, sowie die dabei erforderlichen
Pfähle, Stangen 2c. haben die betreffenden Gemeinden, wie bisher schon, auf ihre Kosten zu
stellen und zu beschaffen.
§6#Hä41. Die vierteljährlichen Fristen, in welchen nach § 36 des Gesetzes die Ortsver-
waltungsobrigkeiten die bei ihnen angemeldeten oder sonst ihnen bekannt gewordenen, vollen-
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