Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Zu 8 4 des Ge— 
setzes vom 1 Iten 
August 1855. 
( 138 ) 
10. Den Mitgliedern der kreis= und provincialständischen Commissionen einschließ- 
lich der Vorsitzenden wird der durch die Theilnahme an den 98 8, 9 gedachten Zusammen- 
künften erwachsende Aufwand an Zehrung und Fortkommen nach den für die Mitglieder 
der ständischen Kammern bestehenden Normen vergütet. 
Die Vorsitzenden haben die von den einzelnen Mitgliedern deshalb aufzustellenden 
Berechnungen zu sammeln und der § 9 a. E. gedachten Anzeige an die Kreisdirection 
beizufügen. 
#11. Die nach §§ 8, 9 aufgestellten Candidatenlisten bleiben für einen Zeitraum 
von 3 Jahren in Gültigkeit. Innerhalb dieses Zeitraums vorkommende Besetzungen ein- 
zelner friedensrichterlicher Stellen sind auf Grund derselben zu bewirken. Sollte die Liste 
im gegebenen Falle dazu nicht mehr die nöthige Auswahl geeigneter Persönlichkeiten dar- 
bieten, so ist wegen Einberufung der betreffenden Bezirkscommission zu einer außerordent- 
lichen Versammlung zum Behufe einer vorzunehmenden Ergänzung der Liste besondere 
Anordnung des Ministeriums des Innern zu erwarten. 
Je im dritten Jahre im Laufe des Monats October findet auf Einladung der Kreis- 
vorsitzenden, in der Oberlausitz des Landesältesten, welche hierzu ein für allemal mit Auf- 
trag und Anweisung versehen werden, regelmäßig ein Zusammentritt der Bezirkscommis- 
sionen zu dem Zwecke Statt, um zu einer Generalrevision der friedensrichterlichen Can- 
didatenlisten zu verschreiten. 
Hierbei ist die vorige Liste zu Grunde zu legen. Es steht aber jeder Commisseon frei, 
an dieser eben so wohl durch Hinzufügung neuer Namen, als durch Ausscheidung einzelner, 
darin begriffen gewesener Candidaten — und zwar mit Einschluß der zur Zeit als Friedens- 
richter in Function stehenden — diejenigen Veränderungen vorzunehmen, die sie nach jedes- 
maliger Sachlage nach eigenem, selbstständigem Ermessen für gerathen findet. Jedenfalls 
ist die Liste, insofern sie durch Todesfälle oder sonstige Veranlassungen unvollzählig 
geworden sein sollte, für jeden Amtsbezirk wieder auf den der Vorschrift im § 3 des 
Gesetzes entsprechenden numerischen Bestand zu bringen. Die im Amte stehenden Friedens- 
richter sind in diesen mit einzurechnen. 
12. Die vom Könige zu Friedensrichtern bestellten Personen sind nach Erfolg der 
14 des Gesetzes vorgeschriebenen Verpflichtung für den ganzen Regierungsbezirk von 
der Kreisdirection durch das Kreisverordnungsblatt, für die einzelnen Amtsbezirke von der 
Amtshauptmannschaft durch das Amtsblatt des betreffenden Gerichtsamtes öffentlich bekannt 
zu machen. Auf dem nämlichen Wege erfolgt die Veröffentlichung aller später eintretenden 
Veränderungen. 
* 13. Die Amtshauptmannschaften häben von den im Kreise der Friedensrichter sich 
ereignenden Todesfällen, ingleichen von allen solchen zu ihrer Kenntniß gelangenden Vor- 
gängen und Verhältnissen, welche nach § 4 Alin. 4 des Gesetzes das Erlöschen des friedens-
	        
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