Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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.Es wird nachgetragen: 
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit F“ beginnenden Absatz: 
Gesteins-Koronit FI (Gemenge von höchstens 37,02 Prozent Kalium— 
chlorat, höchstens 45,56 Prozent Natriumchlorat, höchstens 6,10 Prozent 
Dinitrotoluol, höchstens 1,04 Prozent Nitronaphthalin, von Paraffin— 
gemisch und Holzmehl). 
Hinter dem mit „Miedziankit I/ beginnenden Absatz: 
Wetter-Miedziankit DIII (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 
9 Prozent Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 
30 Grad, von 3 Prozent Nitronaphthalin, höchstens 3,8 Prozent Nitro- 
glyzerin — gelatiniert mit 0,, Prozent Kollodiumwolle —. und 
höchstens 16 Prozent Kochsalz). 
Hinter dem mit „Paragon“ beginnenden Absatz: 
Perchlorit oder Wetter-Perchlorit, auch mit angehängten Buch- 
staben oder Zahlen (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 
35 Prozent Perchloraten, von aromatischen Mono= oder Binitro- 
toluolverbindungen, Pflanzenmehlen, Kohle, auch mit neutralen, die 
Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent 
Nitroglyzerin). "5 
Hinter dem mit „Petrolit“ beginnenden Absatz: 
Plessit (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 9,5 Prozent Leucht- 
petroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 30 Grad und 
von 0) Prozent Eiweiß [Albumin). 
Wetter-Plessit III (Gemenge von Kaliumchlorat, höchstens 15 Prozent 
Kochsalz, höchstens 10 Prozent Leuchtpetroleum mit einem Flamm- 
punkt von mindestens 30 Grad und 1 Prozent Eiweiß [Albumin)). 
3. Gruppe). 
Im Eingang wird hinter dem Worte „Kolophonium“ ein Sternchen') 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während der Dauer des Krieges darf von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe 
in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut nach den Vorschriften der 2. Gruppe befördert werden: 
Hetzbacher Sprengchlorat. 
Abschnitt D. Beförderungsmittel. 
Am Ende des Unterabsatzes c) des Abs. (3) wird ein Doppelsternchen““) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
**) Während der Dauer des Krieges darf vom Dichten der Wagentüren und Fenster 
abgesehen werden. „ 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. August 1916. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
 
	        
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