Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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treffen wird, daß denselben auch neue Goldgewichtssätze in der §& 2 für das Silbergewicht 
bestimmten Maaße zugestellt werden. 
815. 
Die & 2 genannte Gewichtsaichungscommission wird seiner Zeit öffentlich bekannt 
machen, wann und zu welchen Preisen auch andere als Königliche Cassenstellen, sowie 
Privatpersonen neue geaichte Silber= und Goldgewichtssätze von ihr beziehen können. 
sach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 4ten August 1857. 
Sämmtliche Ministerien. 
Dr. von Zschinsky. Frhr. von Beust. von Rabenhorst. Behr. 
von Falkenstein. 
Geuder.
	        
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