Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Miltitz im Steuerbezirke Meißen, 
Bockwa, 
Cainsdorf, 
Liebschwitz, 
Nieder-Lößnitz, im Steuerbezirke Zwickau, 
Nieder-Pfannenstiel, 
Nieder-Planitz, 
Schedewitz, 1 
und 
  
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des platten 
Landes. 
62. 
Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als der Gewerbe- 
und Personalsteuer, ingleichen wegen der Art und Weise, wie bei beiden Abgabebranchen 
die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, ist auch für lau- 
fendes Jahr, den dießfalls auf das Jahr 1855 in der Generalverordnung vom 1 yten No- 
vember 1855 ertheilten Vorschriften allenthalben nachzugehen. 
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu 
achten. 
Dresden, den 21 sten September 1857. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Kretzschmar. 
  
64) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten 
ordentlichen Landtage betreffend; 
vom öten October 1857. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Ge- 
mäßheit von §# 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den 
26sten October dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
	        
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