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Miltitz im Steuerbezirke Meißen,
Bockwa,
Cainsdorf,
Liebschwitz,
Nieder-Lößnitz, im Steuerbezirke Zwickau,
Nieder-Pfannenstiel,
Nieder-Planitz,
Schedewitz, 1
und
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des platten
Landes.
62.
Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als der Gewerbe-
und Personalsteuer, ingleichen wegen der Art und Weise, wie bei beiden Abgabebranchen
die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, ist auch für lau-
fendes Jahr, den dießfalls auf das Jahr 1855 in der Generalverordnung vom 1 yten No-
vember 1855 ertheilten Vorschriften allenthalben nachzugehen.
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu
achten.
Dresden, den 21 sten September 1857.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Kretzschmar.
64) Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtage betreffend;
vom öten October 1857.
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Ge-
mäßheit von §# 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den
26sten October dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.