Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(XXII) 
  
Tag. Seite. Paragraph. 
Werthzeichen in Werthsabschnitten von 10 Thalern und darüber, unverzins- 
liche, von einer ausländischen Bank, Anstalt oder Person ausgegebene, 
— unter welchen Bedingungen selbige künftig in hiesigen Landen zu 
Zahlungen verwendet werden dürfen . 18 Mai 101 fg. 1—8 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die in den Sparcassenordnungen 
zu Annaberg, Frohburg, Hohnstein und Oschat Festesette Friften und 1856 
Rechtsnachtheile — findet nicht Statt. *“ Dec. 6 
1857 
130 Jan. 56 
13 Febr. 57 
14 Sept. 244 
Wohngebäude, innerhalb des Gerichtsbezirks der vormaligen Justizämter und 
der Kammergüter neu zu erbauende, — welche Behörde zu deren An- 
legung Concession zu ertheilen hat ......... 14 April 69 fg. 1—5 
Z. 
Zahlungen in unverzinslichen ausländischen Schuldverschreibungen oder Werth- 
zeichen in hiesigen Landen — unter welchen Bedingungen selbige künftig 
gestattet sind . 18 Mai 101 fg 1—8 
Ziegelbrennereien, neue, — was bei deren Anlegung die Bauconcessions= 
behörde zu beobachten hat 6 Febr. 53 fg. 6 
Zittau, Stadt, — der Sitz der bisherigen Amtshauptmannschaft daselbst wird 
nach Löbau verlegt 2 Nov. 245 
Zollverein, deutscher, — Vertrag der durch die allgemeine Münzconvention 
vom 30sten Juli 1838 unter sich verbundenen Staaten desselben mit dem 
Kaiserthume Oesterreich, ingl. dem Fürstenthume Liechtenstein über das 
Münzwesen 18 Mai 81 fg. 
— Nachtrag zu der zwischen den dazu gehörigen Staaten des bisherigen 
14 Thalerfußes abgeschlossenen besonderen protocollarischen Ueberein- 
kunft vom 30sten Juli 188 18 Mai 1, 94 fg. 
— Modificationen der Königl. Sächsischen Miner nach mne 
der vorgenannten Vereinbarungen . (19 Mai 96 fg. 1—15 
4 Aug. 143 fg. 1—15 
— nach welchen Sätzen die Abgabe von den zur Zuckerbereitung bestimmten 
Rüben, sowie die Eingangszölle von ausländischem Zucker und Shrup 
für den Zeitraum vom 1 sten September 1857 bis Ende August 1858 
zu erlegen und zu erheben sind . 27 Juni 113 
— Abschluß eines Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen den Staaten 
desselben und der Orientalischen Republik del Uruguaav. 30 Juni 114 fg. 
— das Herzogthum Parma ist, diesem gegenüber, nach erfolgtem Aus- 
tritte aus der Zolleinigung mit Oesterreich, vom 1sten November 1857 
an als Ausland zu betrachten . 2 Nov. 246 
Zucker, ausländischer, — nach welcher Höhe die Eingangagollsätze hiervon für 
den Zeitraum vom üisten September 1857 bis Ende August 1858 er- 
hoben werden sollen . 27 Juni 113 
Zugknechte, zum Schiffzuge an der Elbe verwendete, — Abstellung der bei 
Ausübung ihres Gewerbes oft vorkommenden Ungebührnisse 8 Jan. 22 fg. 1—5 
  
  
  
  
 
	        
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