Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(231) 
855. Zu Eröffnung eines Foliums verlangt die Bank Sicherstellung durch Hypothek Deckung der 
oder Solawechsel, welche von zwei hinlänglich bekannten Häusern oder Privatpersonen als Bank. 
Selbstschuldnern mit unterschrieben sein müssen, oder endlich hinsichtlich öffentlicher Cassen 
und Behörden das Autorisationsdecret der denselben vorgesetzten Behörde, in Entstehung 
dieser Sicherstellung aber durch Verpfändung von Staats- oder anderen Werthpapieren, 
oder durch Hinterlegung von geprägtem oder ungeprägtem Silber oder Gold, oder sonstigen 
werthvollen, dem Verderben nicht unterworfenen Gegenständen. 
856. Hinsichtlich der in Staats- oder sonstigen Werthpapieren, Documenten oder Fortsetzung. 
werthvollen Gegenständen der Bank bestellten Sicherheiten finden alle Bestimmungen An— 
wendung, welche hinsichtlich des Pfandgeschäfts in diesen Statuten getroffen worden sind. 
&57. Die Verzinsung der Vorschüsse der Bank, resp. Guthaben der Schuldner, Verzinsung der 
· « — · I » Vorschüsse und 
und die von der Bank zu erhebenden Provisionen, sowie die Bedingungen überhaupt, unter Guthaben. 
welchen die Eröffnung eines Foliums im Conto-Correntbuche der Bank erfolgt, beruht auf 
jedesmaligem, besonderen Abkommen zwischen der Bank und dem Folieninhaber, welches 
von Letzterem eigenhändig zu vollziehen ist. 
Abschnitt VI. 
Von dem Verfahren bei Creditbewilligungen gegen Hypotbek. 
&58. Jedem Antrage auf ein von der Bank zu erlangendes hypothekarisches Dar= Beizubrin= 
lehn ist beizufügen: gend Jeus- 
1) ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuercataster, « 
2) eine vom Hypothekenbuchführer vollzogene, mit dem Datum und dem Gerichtssiegel 
versehene Abschrift aus dem Grund- und Hypothekenbuche, 
3) die Erwerbungsurkunde, wovon bei Gewährung des Darlehns auf Verlangen des 
Directoriums eine vidimirte Abschrift zu den Acten der Bank auf Kosten des Schuld— 
ners zu bringen ist, 
4) bei Darlehnen auf Häuser der Recognitionsschein über die Versicherung bei der 
Landes-Immobiliar-Versicherungsanstalt oder, bei deren dereinstigem Wegfalle, 
einer für das Königreich Sachsen concessionirten Immobiliar-Versicherungsanstalt, 
dessen Production jederzeit wiederverlangt werden kann. 
&59. Der Eigenthümer des zu verpfändenden Grundstücks hat alle Anstände und Hin- Disposttions- 
dernisse auf seine Kosten auf gesetzlichem Wege zu beseitigen, welcher der Hypothekenbestell- beschränkung. 
ung in der erforderlichen Maaße bei der Hypothekenbehörde entgegenstehen, und in allen 
Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß, auf Verlangen der Bank, die Einwilligung der 
Betheiligten in gehöriger Form beizubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.