Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(23) 
Es wird daher zu diesem Zwecke unter Bezugnahme auf die in §# 4 und 5 der Ver- 
ordnung vom 1 6ten November 1844, die Publication der Elbschifffahrtsverträge betreffend, 
(Gesetz, und Verordnungsblatt von 1844, Seite 277) und in ### 6, 23, 29 und 30 
der Verordnung, strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend, vom 
6ten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1845, Seite 39) ertheilten An- 
ordnungen Folgendes verordnet: 
&1. Die Zugknechte und Führer von Zugvieh haben bei dem Schiffzuge den her- 
kömmlichen Leinpfad und dessen gesetzlich bestimmte Breite genau innezuhalten und den 
ihnen auf dem Leinpfade begegnenden Personen auf der inneren Seite des Pfades nach der 
Elbe zu auszuweichen. 
Dieselben haben ferner während des Schiffzuges alle Personen, welche an der Elbe in 
der Nähe des Leinpfades und insbesondere zwischen der Zugleine und dem Elbufer ver- 
kehren, ihnen begegnen, oder von ihnen überholt werden, zu deren Warnung rechtzeitig 
und vernehmlich anzurufen, aller Ungehörigkeiten gegen diese Personen aber auf das 
Strengste sich zu enthalten. 
Die zum Schiffzuge verwendeten Zugthiere dürfen nie neben einander, sondern müssen 
stets hinter einander gespannt werden. 
§& 2. Schiffseigenthümer, Schiffsführer, Steuermänner und Lootsen sind verpflichtet, 
die von ihnen zum Schiffzuge angenommenen Zugknechte und Führer von Zugvieh sogleich 
bei der Annahme dahin ernstlich zu bedeuten, daß sie den vorstehend im § 1 gegebenen 
Vorschriften, zu Vermeidung sofortiger Entlassung aus dem Schiffzuge und nachdrücklicher 
Bestrafung, jeder Zeit gehörig nachkommen. 
Auch haben dieselben nöthigen Falls die oben vorgeschriebene Warnung der Passanten 
auf dem Leinpfade durch Zuruf von dem Schiffe aus selbst zu bewirken oder beziehendlich 
zu wiederholen. 
#3. Ueber die gehörige Befolgung der vorstehend in §6 1 und 2 ertheilten Vor- 
schriften haben gemeinschaftlich die unteren Wasserbaubeamten, die Gendarmen und die orts- 
polizeilichen Organe, sowie, gelegentlich ihrer Dienstleistung, auch die Zoll= und Steuer- 
aufsichtsbeamten zu wachen. 
Die genannten Officianten haben, wenn sie Zuwiderhandlungen gegen die gedachten 
Vorschriften wahrnehmen, gegen die Contravenienten in geeigneter Weise ungesäumt ein- 
zuschreiten und dieselben bei den im 6 5 genannten Behörden zur Bestrafung anzuzeigen. 
Dieselben werden aber hierdurch zugleich ermächtigt, die Schuldigen, vornämlich bei 
vorkommenden gröberen Ungehörigkeiten, nöthigen Falls sofort von dem Schiffzuge zu
	        
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