Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Wasserzeichen 
des Papiers. 
Vorderseite. 
(28) 
Je zwei unmittelbar auf einander folgende Appointgattungen unterscheiden sich daher 
theils durch ihre Größe, theils durch ihre Farbe. 
Sämmtliche Appointgattungen haben am oberen Rande des Billets als Wasserzeichen 
die Buchstaben K. S. C. B. hell in einer Vignette. Weiter unten befinden sich auf den Billets 
Lit. A. Lit. B. Lit. C. Lit. D. Lit. E. 
die nachstehenden Wasserzeichen: 
EIN. FUNF 10 20 50 
TIILR. THLR. THPALER. THALER. THALER. 
Der obere Theil dieses Wasserzeichens, die Werthsangabe, ist hell, und zwar auf den 
Billets Lit. A. in einem dunklen rechteckigen Rahmen mit lichter Einfassung, auf sämmt- 
lichen übrigen Billets aber in einer dunklen Ellipse angebracht. 
Der untere von der später zu erwähnenden Strafgesetzbestimmung überdruckte Theil 
desselben oder die Bezeichnungen THILR. THALER, besteht aus dunklen Buchstaben auf 
netzförmigem Grunde. 
Alle Appointgattungen ohne Ausnahme enthalten auf ihrer Vorder= oder Werthseite 
und zwar die höheren in verhältnißmäßig zunehmender Größe, links: ein Medaillon mit 
dem Portrait Sr. Majestät des Königs und der Umschrift IOHANN V. Gö. G. KOENIG 
VON SACHSETN, rechts: ein gleich großes Medaillon mit dem Königlich Sächsischen 
Wappen und der den Werth des Cassenbillets ausdrückenden, auf beiden Seiten des 
Wappens angebrachten Umschrift: ECIN THALER, FUNF THALER etc. 
Beide Medaillons sind von einem durch Arabesken gebildeten Rahmen umfaßt und 
mit Einschluß des letzteren in Reliefmanier dargestellt, so daß Portrait, Wappen und 
Rahmen, insbesondere die beiden Medaillons, über die Fläche des Papiers hervorzutreten 
scheinen. 
Jeder Medaillon-Rahmen enthält oben und unten in einer ovalen Guilloche eine oder 
beziehendlich zwei große arabische Ziffern, welche den Werth des Cassenbillets in Thalern 
bezeichnen, so daß diese Werthsziffern, welche wiederum in sich die Werthsbezeichnung in 
kleiner Schrift enthalten, an allen vier Ecken des Cassenbillets vorkommen. 
Zwischen den beiden Medaillon-Rahmen befindet sich an der unteren Seite jedes Billets 
in einem besonderen länglich viereckigen Rahmen in mikrosropischer Schrift folgende Straf- 
gesetzbestimmung: 
„Wer dieses Papiergeld achmacht, verfälscht, oder nachgemachtes oder verfälschtes 
wissentlich ausgiebt, verfällt in die gesetzliche Strafe, welche nach Umständen bis 
zu Zehn Jahren Zuchthaus ansteigen kann,“ 
und zwar auf den Billets zu 1 und 5 Thaler zweimal, auf den Billets zu 10, 20 und 
50 Thaler dreimal unter einander.
	        
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