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Geseh-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Sies Stück vom Jahre 1858.
20) Verordnung,
das Verfahren bei der Entlassung von Sträflingen, deren Heimath zur Zeit ihrer
Entlassung noch nicht feststeht, betreffend;
vom 1Sten März 1858.
D. sich für den, in der neueren Zeit öfter vorgekommenen Fall, daß bis zu der Entlassung
eines, dem Inlande als Unterthan angehörigen Sträflings aus dem Zuchthause, dem Arbeits-
hause oder dem Landesgefängnisse die Heimathsangehörigkeit desselben noch nicht definitiv fest-
zustellen gewesen ist, eine Bestimmung darüber, an welchen Ort des Inlandes dießfalls der
zu Entlassende zu verweisen sei, als Bedürfniß herausgestellt hat, so wird hierdurch verordnet,
daß in Fällen der gedachten Art dem aus der Strafanstalt Entlassenen einstweilen und bis zu
künftiger Feststellung seiner Heimath, derjenige Ort zum ferneren Aufenthalte anzuweisen ist,
an welchem sich derselbe bis zu seiner Einlieferung in die Strafanstalt, oder, wenn dieser Ein-
lieferung eine Detention in Untersuchungshaft vorausgegangen ist, bis zu Anlegung dieser
Haft, thatsächlich aufgehalten hat.
Die Anstaltsdirectionen haben daher in Fällen dieser Art die Mittheilung über die bevor-
stehende Entlassung an die Polizeibehörde des nurgedachten Aufenthaltsorts zu richten, und
dabei darauf Bezug zu nehmen, daß die Heimathsangehörigkeit des betreffenden Individuums
noch nicht festgestellt sei.
Um die Anstaltsdirectionen zu der nurgedachten Mittheilung in den Stand zu setzen,
erhalten aber hierdurch zugleich alle Gerichtsbehörden des Landes Anweisung, in denjenigen
Fällen, in welchen sie außer Stande sind, der im § 80 der Verordnung vom 31 sten Juli 1856
zu Ausführung der Strafproceßordnung und des Strafgesetzbuchs vom 1 lten August 1855
getroffenen Anordnung, derzufolge gleichzeitig mit der Einlieferung eines Individuums in eine
der oben genannten Strafanstalten der Direction der Letzteren der Heimathsschein des Eingelie-
ferten mit zu übersenden ist, zu dem gedachten Zeitpunkte zu entsprechen, der Anstaltsdirection
in dem Einlieferungsschreiben unter kurzer Angabe des Grundes, welcher der Erledigung der
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