Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Unserem Albrechtsorden durch „Kleinkreuz“ mit dem entsprechenderen Namen: „Ehrenkreuz" 
statutarische Bestimmung zu treffen und deshalb den nachstehenden Nachtrag zu den unterm 
3 Usten December 1850 erlassenen Statuten des Albrechtsordens vom 1 Sten März dieses 
Jahres in der Art genehmigt, daß die neu beschlossene Benennung der gedachten Ordensdeco- 
ration auch gegenüber den vermaligen Inhabern von Kleinkreuzen des Albrechtsordens zur 
Anwendung zu gelangen hat. 
Es wird daher dieser Nachtrag in der Anfuge unter C zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
und es hat sich Jedermann, den es angeht, hiernach zu achten. 
Dresden, am 3ten April 1858. 
Johann. 
   
  
zu den Statuten des Königl. Sächsischen Albrechtsordens vom 31sten December 1850. 
* 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 10. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des Albrechtsordens vom 31 sten December 1850 
in nachstehender Weise abzuändern: 
1. Die fünfte Classe des Albrechtsordens erhält die Bezeichnung „Ehrenkreuz des 
Albrechtsordens“ und wird die § 3 der Statuten vom 31 sten December 1850 bestimmte 
Beuennung „Kleinkreuz“ hiermit aufgehoben. 
2. Was in den Ordensstatuten §& 4 und 5 in Bezug auf die Decoration des Klein- 
kreuzes bestimmt ist, gilt nuunmehr von dem Ehrenkreuze. 
Dresden, am 1 Sten März 1858. 
Johann. 
— 
(LS- Heinrich Anton von Zeschau. 
Ordenscanzler. 
       
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär.
	        
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