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24) Verordnung,
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Gültigkeit der älteren auf Grund
der Gesetze vom 16ten April 1840, Dten September 1843, 18ten Juni 1846,
und 23sten November 1848 emittirten Cassenbillets betreffend;
vom 6ten Mai 1858.
JIn weiterer Ausführung der Vorschriften §& 13 des Gesetzes vom 6ten September 1855
(Seite 527 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) wird, wegen gänzlicher
Einziehung und Vernichtung der älteren auf Grund der Gesetze vom 1 öten April 1840,
9ten September 1843, 1 Sten Juni 1846 und 2 3sten November 184 8 emittirten Cassen-
billets, für deren Umtausch gegen neue Cassenbillets von der Creation vom Jahre 1855 durch
die Verordnung vom 26sten Januar 1857 (Seite 25 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1857) bereits eine 1 2monatliche mit dem 30sten Juni gegenwärtigen Jahres
zu Ende gehende Frist nachgelassen worden, hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Der Umtausch der vorgedachten älteren, sämmtlich nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 1 öten April 1840 ereirten Cassenbillets, bei der Finanzhauptcasse in Dresden
und bei dem Hauptsteueramte in Leipzig, bleibt nach Ablauf jener 1 2 monatlichen Frist, ledig-
lich noch bis mit dem
3 0sten September 185 8 Nachmittags 5 Uhr
gestattet.
Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Cassenbillets
als gänzlich werthlos zu betrachten und es kann weder eine nachträgliche Umtauschung derselben,
noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen
stattfinden.
*& 2. Die Herausgeber der im § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 bezeichneten
Zeitschriften haben die gegenwärtige Verordnung auch durch ihre Blätter zu veröffentlichen.
Dresden, am 6Gten Mai 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.