Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 97 ) 
31) Verordnung, 
die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen betreffend; 
vom 30sten April 1858. 
Nag 13 der Verordnung vom 4ten August 1857, die Anwendung des neuen Münzge- 
wichts bei Verpackung von Silbergeld und bei Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen be- 
treffend, haben die Gewichtsstücke für die nurgedachte Nachwägung der Vereinsgoldmünzen 
unter anderen auch Gewichte für die zulässige Abweichung vom Normalgewichte, nämlich: 
1 Passirfehlgewicht für das Kronenstück zu g#Zollpfund, 
1 Passirfehlgewicht für das halbe Kronenstück zu göd###o Zollpfund 
mit enthalten sollen. 
Bei weiterer Erwägung und insbesondere aus dem Grunde, weil die Kleinheit dieser Passir- 
fehlgewichte eine deutliche Stempelung nicht wohl gestatten würde, hat es jedoch angemessen 
geschienen, den Gewichten für die neuen Vereinsgoldmünzen statt der gedachten Passirfehlgewichte 
zwei andere Gewichte, welche um das zulässige Fehlgewicht leichter sind als das betreffende Nor- 
malgewicht und daher das zulässige Minimum des Gewichts der Krone oder der halben Krone 
ohne Weiteres anzeigen, nämlich: 
1 Passirgewicht für die Krone zu 139 30 Zollpfund, 
1 Passirgewicht für die halbe Krone zu F##390 Zollpfund 
beigeben zu lassen. 
Nachdem die immittelst ernannte Normalaichungscommission hiernach mit Anweisung ver- 
sehen worden ist, wird Solches in Erläuterung der eingangsgedachten Verordnung hierdurch auch 
zu öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30sten April 1858. 
Sämmtliche Ministerien. 
Dr. von Zschinsky. 
Freiherr von Beust. 
von Rabenhorst. 
Behr. 
von Falkenstein. "3 
Geuder.
	        
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