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31) Verordnung,
die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen betreffend;
vom 30sten April 1858.
Nag 13 der Verordnung vom 4ten August 1857, die Anwendung des neuen Münzge-
wichts bei Verpackung von Silbergeld und bei Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen be-
treffend, haben die Gewichtsstücke für die nurgedachte Nachwägung der Vereinsgoldmünzen
unter anderen auch Gewichte für die zulässige Abweichung vom Normalgewichte, nämlich:
1 Passirfehlgewicht für das Kronenstück zu g#Zollpfund,
1 Passirfehlgewicht für das halbe Kronenstück zu göd###o Zollpfund
mit enthalten sollen.
Bei weiterer Erwägung und insbesondere aus dem Grunde, weil die Kleinheit dieser Passir-
fehlgewichte eine deutliche Stempelung nicht wohl gestatten würde, hat es jedoch angemessen
geschienen, den Gewichten für die neuen Vereinsgoldmünzen statt der gedachten Passirfehlgewichte
zwei andere Gewichte, welche um das zulässige Fehlgewicht leichter sind als das betreffende Nor-
malgewicht und daher das zulässige Minimum des Gewichts der Krone oder der halben Krone
ohne Weiteres anzeigen, nämlich:
1 Passirgewicht für die Krone zu 139 30 Zollpfund,
1 Passirgewicht für die halbe Krone zu F##390 Zollpfund
beigeben zu lassen.
Nachdem die immittelst ernannte Normalaichungscommission hiernach mit Anweisung ver-
sehen worden ist, wird Solches in Erläuterung der eingangsgedachten Verordnung hierdurch auch
zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Dresden, am 30sten April 1858.
Sämmtliche Ministerien.
Dr. von Zschinsky.
Freiherr von Beust.
von Rabenhorst.
Behr.
von Falkenstein. "3
Geuder.