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# 13. Werden von dem Bezüchtigten innerhalb der zehntägigen Frist Einwendungen ge-
gen die Strafverfügung erhoben, so ist das regelmäßige Verfahren einzuleiten, und treten dann
hinsichtlich der Kostenansätze die Vorschriften des § 17, Abs. 3, 4 ein.
Der Richter kann solchenfalls auch, unter kurzer Bemerkung der erhobenen Einwendung
und des Tags derselben zu den Acten, den Bezüchtigten zu einem Forstrügentage, dafern ein
solcher anberaumt wird und das angezeigte Vergehen sich dazu eignet (I 19), vorladen.
II.
Dasregelmäßige Verfahren vor dem Einzelrichter betreffend.
14. Die Vorladung zur Vernehmung erfolgt nach Maaßgabe der Vorschriften im Art.
137 der Strafproceßordnung. Die Aufnahme der Verwarnung, daß außerdem der Bezüch-
tigte für geständig und überführt werde geachtet werden, ist unzulässig.
15. Das Erkenntniß kann auf Geldstrafe nur in den Fällen gerichtet werden, wo das
Gesetz sie ausdrücklich nachläßt. Es kann in diesen Fällen zugleich bei der Publication dem
Verurtheilten eröffnet werden, daß, wenn er die auferlegte Geldstrafe bis zu einem bestimmten
Tage (vergl. Art. 2 8, Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) nicht erlegen würde, er zu erwarten habe,
daß die Geldstrafe in Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe werde verwandelt werden.
16. Die solchergestalt an die Stelle der Geldstrafe tretende Gefängnißstrafe kann we-
der in körperliche Züchtigung verwandelt, noch in der, im Art. 25 des Strafgesetzbuchs bestimm-
ten Maaße abgekürzt werden.
& 17. Wenn das Vergehen bis mit drei Wochen Gefängniß= oder Fünf Thaler Geld-
strafe bedroht ist, auch der Angeschuldigte in dem Termine erscheint und das Vergehen einräumt,
so ist an Gerichtskosten — Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. bis — Thlr. 15 Ngr. — Pf. zu liquidiren.
Unter diesen Ansätzen sind die erwachsenen Copialverläge, nicht auch die übrigen Verläge
und die Separatkosten, mit begriffen.
Räumt der Angeschuldigte das Vergehen in dem Termine nicht ein, so daß ein weiteres
Verfahren nöthig wird, oder bleibt er in dem Termine unentschuldigt außen, oder ist das Ver-
gehen selbst mit einer höheren Strafe, als der obgedachten bedroht, so treten die Bestimmungen
der Taxordnung ein.
Uebrigens ist bei den bis mit drei Wochen Gefängniß- oder Fünf Thaler Geldstrafe be-
drohten Vergehen, gleichviel ob das Vergehen im Termine eingeräumt wird oder nicht, an Stem-
pel zu dem Erkenntnisse nur der einfache Schriftenstempel zu verwenden.
III.
Besondere Bestimmungen bezüglich der in Staatswaldungen 2c. verübten
Vergehen.
18. ie Abhaltung besonderer Forstrügentage bleibt den Gerichtsämtern auch ferner nach-
gelassen, und ist hierbei die Zuziehung der Forstbeamten, wie solche zeither üblich gewesen, gestattet.
1858. 19