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Die Vorladung kann jedoch auch hier nicht mit der Verwarnung, daß außerdem der Be-
züchtigte für geständig und überführt werde geachtet werden, erfolgen.
Ist die Zahl der zu einem Forstrügentage vorzuladenden Bezüchtigten sehr groß, so kann
zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Aufenthalt bei der Verhandlung die Vorladung der-
selben revierweise oder in anderen, zu bestimmenden Abtheilungen, sowie auf verschiedene Tage
erfolgen.
*19. Derartige Forstrügentage können wegen aller, in Staatswaldungen und auf
anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken
verübten und zur einzelrichterlichen Competenz gehörigen Vergehen, soweit sie unter die Bestimm-
ungen des Forststrafgesetzes fallen und, den Umständen nach, nur auf eine Geld= oder eine im
Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe zu erkennen sein würde, abgehalten werden.
6 20. Insoweit es nach dem Gesetze, die Forst= 2c. Vergehen betreffend, vom 1 1ten August
1855,. zur Untersuchung und Bestrafung eines Antrags bedarf, ist hei den in Staatswald-
ungen und auf anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fisca-
lischen Grundstücken verübten Vergehen der Oberforstmeister des Bezirks als derjenige Beamte
zu betrachten, welcher zur Stellung des Antrags, beziehendlich zur Rücknahme desselben, befugt ist.
&21. Zur Taxation des Werths des Entwendeten, sowie des Schadens sind der Ober-
forstmeister, der Revierverwalter, der Förster, der Forstaufseher und der Waldwärter befugt.
Auch können diese Beamten den Antrag auf Erstattung des Werths und des Schadens stellen.
&22. Bezüglich der in Staatswaldungen und auf anderen, der Aussicht des Ober-
forstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken verübten Vergehen bedarf es
einer Mittheilung der ergangenen Acten und Protocolle, sowie der ertheilten Entscheidungen an
den Oberforst= oder Forstmeister nicht. Es sind jedoch diese Acten und Protocolle, sowie die
gedachten Entscheidungen und die in diesen Sachen gehaltenen Tabellen dem Oberforstmeister
auf Verlangen au Gerichtsstelle zur Einsicht vorzulegen oder auch, dafern die Acten und Pro-
tocolle entbehrlich sind, in seine Wohnung mitzutheilen. Auch sind ergangene Entscheidungen
dem Oberforstmeister auf dessen Verlangen und gegen Erlegung der Copialgebühren abschriftlich
zuzustellen.
#23. Die Gerichtsämter haben auch künftig die vorgeschriebenen Verzeichnisse über die
im Laufe jeden Jahres anhängig gewordenen und abgethanen Forstrügen und über die zuer-
kannten, verbüßten und noch rückständigen Forststrafen an das Justizministerium einzusenden.
IV.
Allgemeine Bestimmungen.
#. Bezüglich der Vollstreckung der Handarbeitsstrafen ist den zeitherigen Vorschriften
in Verbindung mit den Vorschriften in Art. 2 3 des Strafgesetzbuchs und Art. 25, Abs. 4
des Forst- 2c. Strafgesetzes nachzugehen.