Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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g 25. Soviel die tabellarischen Anzeigen der Forstbeamten anlangt, so haben die Ge- 
richte in der Colonne Nr. 7, dafern eine Strafversügung erlassen wird, das Wort „Strafver= 
fügung“, außerdem aber, wenn eine Strafverfügung nicht erlassen wird, das Wort „Ver- 
nehmung“ und die Bezeichnung des Actenstücks, woselbst die Sache fortgestellt worden, ein- 
zutragen. 
Der Tag der Behändigung ist in Colonne 10 auf Grund des Relationsbuchs einzutragen. 
Wird gegen die Strafverfügung Einwendung erhoben, so ist solches in derselben Colonne 10 
durch die Worte „Einwendung erhoben“ zu bemerken, und das Actenstück, wo die Sache fort- 
gestellt worden ist, anzugeben. 
Ist das regelmäßige Verfahren, sei es gleich anfänglich oder in Folge erhobener Einwend- 
ungen gegen die erlassene Strafverfügung, eingeleitet worden, so ist die in erster Instanz er- 
kannte Strafe in der Colonne 11 einzutragen. 
Sollte in Folge eingewendeter Rechtsmittel oder in Folge erlangter Begnadigung eine 
Aenderung der Strafe eintreten, so ist dieß in derselben Colonne zu bemerken. 
Die Colonne 12 bezieht sich auf die gerichtswegen decretirte Verwandlung der durch 
Strafverfügung oder durch Erkenntniß festgesetzt gewesenen Strafe. 
In der Colonne 13 ist die Zeit der Vollstreckung der Strafe — gleichviel ob letztere 
durch Strafverfügung festgesetzt oder im regelmäßigen Verfahren erkannt worden — zu bemerken. 
& 26. Bezüglich der, nach dem Forststrafgesetze zu untersuchenden und zu bestrafenden 
Vergehen, ist, wenn eine Strafverfügung erlassen wird, oder wenn im regelmäßigen Verfahren 
nur auf eine, die Dauer von drei Wochen nicht übersteigende Gefängniß= oder ihr gleichstehende 
Geldstrafe erkannt werden kann, weder eine Mittheilung der Anzeige, noch des Actenschlusses, 
noch endlich des Strafbescheids an die Staatsanwaltschaft nöthig. Vielmehr ist betreffs dieser 
Fälle in der an die Staatsanwaltschaft zu übersendenden Monatsübersicht die Zahl der An- 
zeigen und der angezeigten Personen, die Zahl der erlassenen Strafverfügungen und der ertheil- 
ten Bescheide und hierüber bezüglich der letzteren die Zahl der Verurtheilungen und die der 
Freisprechungen nur summarisch anzugeben. 
Wird jedoch nach Erlaß einer Strafoerfügung in Folge erhobener Einwendungen das 
regelmäßige Verfahren eingeleitet und in Folge desselben auf eine höhere Gefängnißstrafe als 
drei Wochen oder auf eine ihr gleichstehende Geldstrafe erkannt, so bewendet es bezüglich der 
Aufnahme der Sache in die Monatsübersichten, sowie der Mittheilung des Actenschlusses und 
des Bescheids bei den allgemeinen Vorschriften. 
Dresden, am 7ten Mai 1858. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Ischinsky. Rosenb rg 
erg. 
19 *
	        
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