Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgende Uebereinkunft 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4ten April 
1853 im Artikel 2 unter D, im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer Ausführung ge- 
troffenen näheren Verabredungen werden aufgehoben. 
Artikel 2. 
Die Steuer vom Centner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wird vom 
1sten September 1 8.5 8 an vorläufig bis zum 1 sten September 1859 auf sieben und einen 
halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz 
kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite Ver- 
einbarung unter den contrahirenden Theilen erfolgt. 
Artikel 3. 
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den bisherigen 
Eingangszollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Beseitigung der beiden 
jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern und vier Thalern vom 1 sten September 185 8 an 
auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehn Kreuzer für den Centner festgestellt. 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, 
unterliegen dem höchsten Eingangszollsatze für Zucker. 
Artikel 4. 
Sollten die contrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker gegen- 
wärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes, oder 
über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem Ge- 
wichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich 
über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Artikel 5. 
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben, 
desgleichen in den Eingangszollsätzen für den ausländischen Zucker und Syrup treten stets nur 
mit dem isten September ein und sind spätestens am 6ten Juli desjenigen Jahres, in welchem 
der veränderte Satz zur Erhebung kommen soll, bekannt zu machen. 
Die Eingangsgollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben daher aus der 
Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausgeschieden. 
1858. 20
	        
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