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auf der anderen Seite ein Nachtheil verbunden sein müsse, nicht entspricht, so finden Wir Uns
bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände den gedachten Artikel 284 dahin zu
erläutern, daß derselbe auf alle Fälle anzuwenden, wo jemand durch Täuschung, sei es mittels
Vorspiegelung unwahrer oder mittels Verheimlichung wahrer Thatsachen oder Verhältnisse,
deren Angabe nach Lage der Sache mit Recht erwartet werden konnte, sich oder Anderen zu
jemandes Nachtheile einen rechtswidrigen Vermögensvortheil verschafft.
Nach Vorstehendem haben sich die Gerichte des Landes bei allen nach Bekanntmachung
dieser authentischen Erklärung zu ertheilenden Entscheidungen zu achten.
Gegeben zu Dresden, den 15ten Juli 1858.
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
K 44) Deeret
wegen Bestätigung der Mäklerordnung für die Stadt Chemnitz;
vom Zi1sten Januar 1858.
Dee Ministerium des Innern hat auf Ansuchen des Stadtraths zu Chemnitz die anlie-
gende, von demselben vorgelegte Mäklerordnung für die Stadt Chemnitz dergestalt hiermit
bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Auch hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium
nach Maaßgabe § V des Gesetzes vom 21sten September 1833 beschlossen, daß die in
§S I. II, III, IV bieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Beweiskraft der Bücher,
Schlußzettel und Attestate der Mäkler auf die Bücher, Schlußzettel und Attestate der nach der
Mäklerordnung zu Chemnitz angestellten Mäkler ebenfalls Anwendung leiden sollen.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels vollzogen worden.
Dresden, den 2 1 sten Januar 1858.
Ministerium des Innern.
6 Frhr. von Beust.
Demuth.
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