Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(∆ 130 ) 
13. Jeder Mäkler muß Bürger der Stadt Chemnitz sein und, dafern er es noch nicht 
ist, das Bürgerrecht zugleich mit seiner Verpflichtung erlangen. 
14. Die Mäkler sind in ihrem Geschäftskreise lediglich auf die Geschäftsvermittelung 
zwischen hiesigen. oder auf hiesigem Platze anwesenden fremden Käufern und Verkäufern beschränkt. 
Sobald daher lettere den hiesigen Platz verlassen haben, ist der Mäkler nicht berechtigt, ferner- 
weit für sie als Mäkler zu agiren und Geschäfte zu vermitteln. 
15. Kein Mäkler darf zugleich öffentlich oder stillschweigend Theilhaber eines Han- 
delsgeschäfts sein oder einzelne Geschäfte für eigene Rechnung oder als Mitinteressent machen. 
Ebensowenig darf er in Bezug auf Geschäfte, welche durch ihn vermittelt worden sind, 
Wechsel giriren oder del credere stehen, oder Aufträge zu Verkäufen und Einkäufen von 
auswärts übernehmen, oder mit Auswärtigen Geschäftscorrespondenz führen, oder endlich andere 
als die gedruckten Waaren-Preiscourante auswärts verschicken. Wer dem zuwider handelt, 
ist seines Mäkleramtes vom Stadtrathe sofort zu entsetzen. 
16. Ersteht ein Mäkler Waaren bei öffentlichen Versteigerungen, so muß er auf Er- 
fordern des Stadtraths oder des Verkäufers seinen Committenten sofort namhaft machen. 
Kann er keinen Käufer anzeigen, der binnen 3 Tagen die Waaren empfängt und bezahlt, so 
sind letztere auf Kosten und Gefahr des Mäklers anderweit zu versteigern. 
17. Für jetzt und bis auf Weiteres werden die Mäklergebühren dergestalt festgestellt, 
daß der Mäkler 
im Allgemeinen vom Betrage des Geschäfts ein halb Procent von jedem Theil, bei 
Landesproducten aber, welche nach dem Scheffelmaaße berechnet und verhandelt werden, 
einen Neugroschen vom Scheffel und zwar fünf Pfennige von jedem Theil 
beanspruchen kann. — Geringere Sätze in einzelnen Fällen zu stipuliren, ist dem Mäkler und 
denen, welche sich seiner zu Vermittelung des Geschäfts bedient haben, unverwehrt. 
18. Jeder, welcher unbefugterweise Mäklergeschäfte betreibt, und dessen überführt wird, 
wird neben dem Verluste des stipulirten Lohnes, unbedingt mit Gefängnißstrafe, und zwar das 
erste Mal mit vierzehntägiger, im ersten Wiederholungsfalle mit einmonatlicher und in späteren 
Wiederholungsfällen mit zweimonatlicher Gefängnißstrafe belegt. 
19. Als öffentliche Beamte, deren eigentliche Bestimmung es ist, dem Handelsverkehre 
zu dienen, haben die Mäkler auf das Beste des Handels überhaupt stets ihr vorzügliches Augen- 
merk zu richten, und nichts, was demselben entgegen läuft, zu unternehmen, wissentlich zu be- 
fördern, oder auch nur zuzulassen; vielmehr sind sie, wo sie etwas dergleichen gewahr werden, 
solches zu ermitteln und der Obrigkeit anzuzeigen, insonderheit aber dazu, daß Treue und 
Glauben im Handel und Wandel aufrecht erhalten werde, nach Kräften beizutragen verbunden. 
§ 20. Der Mäkler, welcher sich wissentlich der Vermittelung unreeller und betrügerischer
	        
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